Leitsatz (amtlich)
Tritt infolge der Aufrundungsbestimmung des RVO § 1250 Abs 3 eine Überschneidung deutscher Pflichtversicherungszeiten mit spanischen Pflichtversicherungstagen ein, so werden diese spanischen Versicherungstage bei der Zusammenrechnung der deutschen und spanischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit nicht mitberücksichtigt.
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Fundstellen
Dokument-Index HI1647910 |
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