Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit freiwilligen Beiträgen. Bewertung bei der Rentenberechnung

 

Orientierungssatz

1. Aus der Regelung des § 32a Abs 5 S 2 AVG ergibt sich, daß die Zeiten der Kindererziehung die zeitgleichen Beitragszeiten nicht "verdrängen", sondern daß beide Zeiten "nebeneinander" zu berücksichtigen sind. Jedoch hat die Berücksichtigung der zusammentreffenden Zeiten nicht in der Weise zu erfolgen, daß die Werteinheiten für die Zeiten der Kindererziehung (6,25 pro Monat) und die Werteinheiten für die zeitgleichen Beitragszeiten zusammenzurechnen sind, sondern es sind lediglich niedrigere Werteinheiten der Beitragszeiten als 6,25 auf die Werteinheit 6,25 pro Monat "anzuheben".

2. § 32a Abs 5 S 2 AVG verstößt insoweit nicht gegen Art 3, Art 14 und Art 20 GG, als danach beim Zusammentreffen von Beitragszeiten mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1.1.1986 die Werte für die Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage lediglich auf den Wert 6,25 anzuheben, aber nicht zusammenzurechnen sind.

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 12.03.1996; Aktenzeichen 1 BvR 609/90)

BSG (Urteil vom 19.04.1990; Aktenzeichen 1 RA 83/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647753

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