Leitsatz (amtlich)

1. Die unter die "gesetzlichen Abzüge" iSd AFG § 141d Abs 1 (Fassung: 23.7.1979) fallenden Lohnsteuern sind bei monatlicher Entgeltszahlung nur diejenigen, die sich für den entsprechenden Zahlungszeitraum aus der Lohnsteuertabelle als Monatssteuerabzug ergeben.

2. Eine Berechnung nach der Jahreslohnsteuertabelle findet auch dann nicht statt, wenn der letzte Monat des Arbeitsverhältnisses iS der oben genannten Vorschrift und der letzte Monat des Kalenderjahres identisch sind, so daß die Verwaltungsentscheidung der Beklagten zu einem Zeitpunkt ergeht, der einen Lohnsteuerjahresausgleich zulassen würde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659799

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