Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzugsstelle. Einzug von Rentenversicherungsbeiträgen. Zinsgewinn. Herausgabeanspruch
Orientierungssatz
1. Eine Einzugsstelle ist verpflichtet, Zinsen die im Zusammenhang mit dem Einzug von Rentenversicherungsbeiträgen entstanden sind, an den Rentenversicherungsträger herauszugeben.
2. § 28r Abs 1 SGB 4 ist keine den Herausgabeanspruch aus der fremdnützigen Treuhand verdrängende Sondernorm.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667809 |
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