rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.11.2000; Aktenzeichen S 31 (38) V 324/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.04.2002; Aktenzeichen B 9 V 7/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2000 aufgehoben. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Entschädigung wegen eines Unfalles verlangen kann, den er im Juni 1980 während seines Dienstes als Wehrpflichtiger der Nationalen Volksarmee (NVA) erlitten hat.

Der 1960 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 01.11.1979 bis 01.10.1980 seinen Wehrdienst als Wehrpflichtiger in der NVA ab.

Am 19.06.1980 erlitt er als Folge eines Motorradunfalles eine Unterschenkelfraktur rechts mit nachfolgender Infektion unter Ausbildung einer chronischen Ostetitis. Das Wehrbezirkskommando Leipzig der NVA erkannte mit Bescheid vom 13.04.1982 beim Kläger eine komplette Unterschenkeltorsionsfraktur im medialen/distalen Drittel rechts als Dienstbeschädigung an. Gemäß § 220 Abs. 4 Arbeitsgesetzbuch gelte dieser Körper- bzw. Gesundheitsschaden als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) bewilligte mit Bescheid vom 15.04.1982 dem Kläger eine Invalidenrente ab 01.04.1982. Mit Bescheid vom 27.10.1982 gewährte der FDGB dem Kläger eine Unfallteilrente nach einem Körperschaden von 70 % und stellte das Ruhen der Invalidenrente fest. Durch Änderungsbescheid vom 06.06.1983 setzte der FDGB wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Besserung des Gehvermögens den Körperschaden mit Wirkung zum 01.07.1983 von 70 % auf 35 % herab und stellte das Wiederaufleben der Invalidenrente bei gleichzeitigem Ruhen der Unfallteilrente ab 01.07.1983 fest. Mit Wirkung zum 01.09.1984 fiel die Invalidenrente weg und lebte die Unfallteilrente nach einem Körperschaden von 35 % wieder auf (Bescheide vom 11.07.1984 und 16.07.1984). In einem weiteren Bescheid vom 01.06.1986 setzte der FDGB wegen einer Besserung der Unfallfolgen den Körperschaden auf 25 % herab, da die Fistel geschlossen und eine Sequesterbildung röntgenologisch nicht mehr nachweisbar sei. Am 18.11.1989 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik über. Die Zahlung der Unfallrente wurde eingestellt.

Im September 1990 beantragte der Kläger bei der Verwaltungs- und Berufsgenossenschaft in Hamburg die Gewährung einer Versorgung wegen der Unfallfolgen. Diese leitete den Antrag an den Beklagten weiter. Der Beklagte veranlaßte eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch den Chirurgen Dr. K. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 10 %. Mit Bescheid vom 22.10.1992 erkannte der Beklagte beim Kläger als Schädigungsfolgen "ausgedehnte, zum Teil am Knochen verwachsene Narbenbildung am rechten Unterschenkel, nach mehrfach operativen Eingriffen wegen posttraumatischer Osteomyelitis,Narben am rechten Oberschenkel" ohne rentenberechtigende MdE an. Die Gewährung einer Rente lehnte er ab.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, bei seinem Antrag handele es sich nicht um einen Neuantrag, sondern er sei als Überleitungsantrag aufzufassen. Deshalb sei bei einer Entscheidung die von den ehemaligen DDR-Behörden festgestellte MdE von 25 % zugrundezulegen. Daraufhin leitete der Beklagte die Unterlagen an die Tiefbau-Berufsgenossenschaft (TBG) als möglichen zuständigen Unfallversicherungsträger für im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 eingetretene Arbeitsunfälle weiter. Die TBG zog die Unterlagen des FDGB über den Unfall des Klägers bei und vertrat nach Auswertung der Unterlagen die Auffassung, daß die Zuständigkeit der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung hinsichtlich der Ansprüche des Klägers gegeben sei. Anspruchsgrundlage könnten die Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) und § 643 Reichsversicherungsordnung (RVO) sein. Die TBG übersandte sodann die Unterlagen an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zur weiteren Bearbeitung. Diese vertrat gegenüber dem Beklagten die Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers gegenüber der Unfallversicherung aus dem FRG nicht bestehe. Nach Auswertung der von der TBG beigezogenen Unterlagen durch den Versorgungsärztlichen Dienst wies der Beklagte am 26.09.1996 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 25.10.1996 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf eingelegten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Er hat vorgetragen, er habe bis zur Übersiedlung 1989 eine Unfallrente nach einer MdE um 25 % bezogen. Der Eintritt einer Besserung der wehrdienstbedingten Gesundheitsstörungen sei nicht nachgewiesen. Die Feststellungen von Dr. K beruhten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, da diesem die ärztlichen Unterlagen aus den achtziger Jahren nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Das SG hat die Akte der TBG und der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung beigezogen. Anschließend hat es ein Gutachten von dem Oberarzt der Berufsgenossenscha...

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