Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit Nr. 2109 nur bei Erkrankungsschwerpunkt in oberer HWS

 

Orientierungssatz

Die Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV "bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule..." ist nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter zurückzuführen, wenn die Bandscheiben der HWS schwerpunktmäßig kopfwärts geschädigt sind.

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der am 00.0012.1940 geborene Kläger war seit April 1955 bei Bergbau-Spezialgesellschaften im untertägigen Steinkohlenbergbau als (Lehr-) Hauer, Aufsichtshauer und Technischer Angestellter unter Tage (Grubensteiger; Reviersteiger) tätig. Seit 1994 bezieht er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Am 22.12.1997 beantragte der Kläger die Anerkennung der BK Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) ein. Mit Bescheid vom 10.09.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger Gewichte von 50 kg und mehr nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten auf der Schulter getragen habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nahm der Kläger zurück, behielt sich aber vor, nach Erhalt des Widerspruchsbescheides erneut Klage zu erheben. Ohne die Erteilung des Widerspruchsbescheides abzuwarten erhob der Kläger im Dezember 1998 erneut Klage. Im Rahmen dieses Klageverfahrens stellte der Kläger unter dem 26.02.1999 einen Überprüfungsantrag. Die Klage nahm er zurück. Am 01.10.1999 erhob der Kläger Untätigkeitsklage und begehrte die Bescheidung seines gestellten Überprüfungsantrages. Nachdem der TAD Stellung genommen hatte, lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 27.12.1999 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2000 zurückgewiesen. Die Klage, mit der der Kläger nunmehr die Anerkennung der BK Nr. 2109 begehrte, wies das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen mit Urteil vom 24.05.2000 ab (S 6 KN 225/99 U). In dem darauf folgenden Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 2 KN 239/99 U) hob die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2000 die angefochtenen Bescheide zur BK Nr. 2109 auf und verpflichtete sich, nach Durchführung weiterer Ermittlungen den Kläger erneut zu bescheiden. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde der Kläger durch den TAD befragt. Er gab u.a. an, er habe nach seiner Berglehre von 1958 bis 1963 hauptsächlich Holztransporte durchgeführt und dabei Holzstämme und Holzbretter mit einem Gewicht von mehr als 50 kg über Strecken von 50 bis 80 m auf der Schulter getragen, zudem Segmente von geraubtem Streckenausbau. Von 1963 bis 1969 sei er in Streckenvortriebsbetrieben mit Auf- und Abhauen und Aufbrüchen beschäftigt gewesen und habe dabei Stempel, Kappen sowie Hydraulikstempel heben und tragen müssen. Weiter erklärte der Kläger, bis 1977 Ausbaumaterial transportiert zu haben, das er entladen und teilweise bis zum Aufhauen habe tragen müssen. Ab 1977 als Grubensteiger und ab 1982 als Reviersteiger habe er als Aufsichtsführender weiterhin Stempel, Kappen, Hydraulikstempel und gelegentlich Einschienenhängebahnschienen anheben und tragen müssen. Der TAD ging davon aus, dass sich die tägliche Belastung des Klägers durch das Tragen von Lasten über 50 kg auf der Schulter auf maximal 15 Minuten habe belaufen können (Stellungnahmen vom 19.12.2000 und vom 31.08.2001). Die Beklagte holte im Rahmen des Feststellungsverfahrens ferner eine Stellungnahme des Arztes für Arbeits-, Umwelt- und Sozialmedizin Dr. X ein. Dieser führte aus, dass Lokalisation und Ausprägungsgrad der Veränderungen am gesamten Achsenorgan des Klägers gegen eine berufliche Verursachung der festgestellten Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule sprächen und lediglich in den Segmenten C5/C6 und C6/C7 altersüberschreitende Veränderungen zu finden seien (Stellungnahme vom 07.12.2001). Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 07.02.2002 die Anerkennung und Entschädigung einer BK Nr. 2109 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits aufgrund des arbeitstechnischen Sachverhaltes die Anerkennung der BK Nr. 2109 ausscheide. Die unter Tage verrichteten Tragetätigkeiten entsprächen nicht dem der BK Nr. 2109 zugrunde liegenden typischen Belastungsbild, nach dem eine statische Belastung und außergewöhnliche Zwangshaltung der Halswirbelsäule durch das Tragen von Lasten mit einem Gewicht von 50 kg und mehr mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häuf...

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