Leitsatz (amtlich)

1. Das dem Leistungsträger in § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 eingeräumte Ermessen, ausnahmsweise von der Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse abzusehen, setzt nicht erst ein, wenn ein atypischer Sonderfall vorliegt. Das behördliche Ermessen erstreckt sich vielmehr bereits auf die Feststellung, ob im Einzelfall eine Durchbrechung der Regel erlaubende Besonderheiten gegeben sind.

Die auf § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 gestützte Verwaltungsentscheidung ist nur einheitlich nach den für die Kontrolle behördlicher Ermessensentscheidungen maßgebenden Grundsätzen zu überprüfen (Anlehnung an Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes GmS-OBG 3/70 vom 19.10.1971 = BVerwGE 39, 355; Abweichung von BSG 10 RKg 3/84 vom 6.11.1985 = Breith 1986, 436).

2. Zur Frage, wann ein atypischer Fall angenommen werden kann, der ein Absehen von der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigt.

3. Die Begründung einer Ermessensentscheidung ist während des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr nachholbar (§ 41 Abs 2 S 2, Abs 1 Nr 2 iVm § 35 Abs 1 S 2 SGB 10).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.02.1988; Aktenzeichen 7 RAr 55/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662493

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