Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Leistungen (hier: Übergangsgeld nach § 16 BVG bei vorläufigen Regelungen nach den Grundsätzen der Rückforderung einer sogenannten Urteilsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsgrundsätze, nach denen eine sogenannte Urteilsrente zurückgefordert werden kann, gelten entsprechend für die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund einer wiederaufgehobenen einstweiligen Anordnung über die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sind.

 

Orientierungssatz

Wie die nach § 154 Abs 2 SGG gewähren Leistungen unter dem Vorbehalt stehen, daß das Urteil Bestand haben wird, so kommt auch den aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 97 Abs 2 S 1 SGG zu erbringenden Leistungen nur Vorläufigkeitscharakter zu. In beiden Fällen handelt es sich um Leistungen, die der Leistungsträger aufgrund von Gerichtsentscheidungen, die keinen Bestand hatten, bewirken mußte. Der Bestandsschutz für Leistungen, die aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht worden sind, kann auch nicht stärker sein als der für eine Urteilsrente. Denn eine einstweilige Anordnung darf selbst von dem Gericht, das sie erlassen hat, jederzeit wieder aufgehoben werden, während zusprechende Urteile nur - nach zulässig eingelegtem Rechtsmittel - von dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht abgeändert werden können. Im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der die einstweiligen Anordnungen wesentlich eingehender als im SGG geregelt sind (§§ 80, 123 VwGO) und erheblich größere praktische Bedeutung haben, ist anerkannt, daß die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung eine Rückzahlungsverpflichtung begründet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656661

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