Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung. Vorstandswahl. Kassenärztliche Bundesvereinigung. Annahme der Wahl. gerichtliche Überprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung "aus den Mitgliedern des Vorstands" kann erst ordnungsgemäß durchgeführt werden, wenn die in den Vorstand Gewählten zuvor ihr Amt angenommen haben.

2. Zur Frage des Zeitpunktes der Annahme einer Wahl als Vorstandsmitglied.

 

Orientierungssatz

Aufgrund von Wahlanfechtungsklagen sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Festsetzung des Ergebnisses sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auf ihre materielle Richtigkeit, also auf das Vorliegen von Wahlmängeln (Wahlfehlern), zu überprüfen. Dabei sind Wahlmängel (Wahlfehler) alle Verletzungen von Wahlrechtsvorschriften mit Ausnahme solcher Rechtsverstöße, die das Ergebnis der Wahl nicht beeinflußt haben können, sogenannte mandats-irrelevante Wahlfehler (vgl BSG vom 14.6.1984 - 1/8 RK 18/83 = BSGE 57, 42, 45).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.12.1992; Aktenzeichen 14a/6 RKa 44/91)

BSG (Urteil vom 14.10.1992; Aktenzeichen 14a/6 RKa 58/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665638

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