Leitsatz (amtlich)

1. Eine Krankenkasse (KK) darf Heil- und Kostenpläne für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nicht in der Weise überprüfen lassen, daß sie Patienten durch nicht dem Vertrauensärztlichen Dienst und nicht als Gutachter nach der Anlage 12 zum BMV-Z bestellte Zahnärzte untersuchen läßt, Kassenzahnärzte und Versicherte zur Vorlage von Röntgenaufnahmen auffordert und diese durch solche Zahnärzte auswerten läßt: gestattet ist die behördeninterne Prüfung, ob die vorgesehenen Maßnahmen - wie sie sich allein aus dem Heil- und Kostenplan ergeben - notwendig und zweckmäßig sind. Die Krankenkasse kann sich auch durch einen Zahnarzt beraten lassen, ob sie einen Heil- und Kostenplan einem Gutachter vorlegt.

2. Das Gutachterverfahren nach Anlage 12 zum BMV-Z ist rechtmäßig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.1989; Aktenzeichen 6 RKa 10/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664270

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