rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 20.09.2001; Aktenzeichen S 10 SB 80/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.09.2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Münster zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1946 geborene Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 17.05.1999 bei dem Kläger einen GdB von 60 fest. Dabei ging er auf Grund gutachtlicher Stellungnahme vom 04.05.1999 von einer Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei degenerativen Veränderungen und Auskugelung mit Nervenschädigung und Riss des Muskel-Schulter-Gürtels (GdB 50), Restfolgen nach Schlaganfall mit Halbseitenschwäche rechts und Sprachstörung (GdB 20) sowie einem Diabetes mellitus (GdB 10) aus.

Im Rahmen einer von Amts wegen im Mai 2000 eingeleiteten Überprüfung holte der Beklagte einen Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Lxxxx ein. Nach Auswertung des Berichtes und des diesem beigefügten Behandlungsberichtes des Prof. Dr. Lxxxxxx vom 20.07.1999 ging der Beklagte (gutachtliche Stellungnahme vom 16.07.2000) von einer Besserung der Funktionseinschränkungen der rechten Schulter aus und bewertete diese nunmehr mit einem GdB von 30; den Gesamt-GdB schätzte er bei ansonsten unveränderter Beurteilung ebenfalls mit 30 ein.

Der Beklagte hörte den Kläger darauf hin zu der Absicht an, den GdB herabzusetzen. Dagegen wandte sich der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des Dr. B ..., in der dieser eine Absenkung des GdB für nicht gerechtfertigt erachtete.

Versorgungsärztlich wurde dazu ausgeführt (Stellungnahme vom 08.09.2000), dass Dr. Lxxxxxxx im April 1999 eine praktische Bewegungsunfähigkeit des rechten Armes des Klägers angegeben habe, nunmehr aber nur noch eine hochgradige Bewegungseinschränkung im Schultergelenk bestehe, die mit einem GdB von 30 angemessen bewertet sei. Dieser Stellungnahme folgend stellte der Beklagte mit auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestütztem Bescheid vom 12.09.2000 einen GdB von 30 fest.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei durch die Folgen des Schlaganfalls erheblich behindert, da er an nachlassender Konzentrationsfähigkeit, einer geringen nervlichen Belastbarkeit und Einschränkungen des Sprech- und Schreibvermögens leide. Aufgrund der Schulterverletzung könne er zudem den rechten Arm nicht mehr bei Bewegungen einsetzen, bei denen der Arm vom Körper weg anzuheben sei; er müsse ihn zur Unterstützung auflegen oder direkt am Körper halten. Bei fast allen alltäglichen Verrichtungen könne der Arm und damit auch die Hand nicht eingesetzt werden.

Der Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Cxxxx. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 17.01.2001 zu dem Ergebnis, dass in der Gesundheitsstörung "Restfolgen nach Schlaganfall" eine Verschlimmerung eingetreten und diese mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Es bestünden eine latente zentrale Parese des rechten Beines, eine langsamere Sprachproduktion, Wortfindungsstörungen, Stottern, eine leichte Beeinträchtigung der Konzentration und Merkfähigkeit, eine verminderte Belastbarkeit sowie eine leichtere Ermüdbarkeit. Im Vordergrund stehe die motorische Beeinträchtigung des rechtes Armes, die aus einer Fehlfunktion des Schultergelenkes selbst und aus einem Armplexusschaden, wobei hauptsächlich der Axillaris betroffen sei, resultiere. Aufgrund dieser Beeinträchtigung seien einfache Tätigkeiten wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Handschrift nur mit aktiver Unterstützung der linken Hand möglich. Die aktive Hebung bzw. Anteversion des Armes bis zur Waage rechten sei ebenso unmöglich wie die Haltung des Armes in der vorgegebenen Waage rechten. Die Gesundheitsstörung "Funktionsseinschränkung der rechten Schulter nach Auskugelung mit Nervenschädigung" bedinge einen GdB von 30; unter Einbeziehung eines oral eingestellten Diabetes mellitus mit einem GdB von 10 betrage der Gesamt-GdB 40.

Nach Übersendung des Gutachtens an den Kläger stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 21.03.2001 den GdB mit 40 fest und wies den weitergehenden Widerspruch nach ergänzender versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 26.04.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2001 zurück.

Mit seiner Klage vom 05.06.2001 hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen vertieft und insbesondere vorgetragen, dass Dr. Cxxxx die Schlaganfallfolgen im Hinblick auf deren Auswirkungen zu gering eingeschätzt habe.

Das Sozialgericht (SG) Münster hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.07.2001 mitgeteilt, "dass nicht beabsichtigt ist, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen. Die Frist für einen Antrag gem. § 109 SGG beträgt vier Wochen. Auf § 105 SGG wird ebenfalls hingewiesen. Insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb derselben Frist." Auf die Bitte des Klä...

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