Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des Sterbequartalsvorschusses bei Tod des Berechtigten während des Sterbevierteljahres. Berechnung der Klagefrist

 

Orientierungssatz

1. Bei dem Sterbequartalsvorschuss, der der Witwe bzw dem Witwer auf Antrag ausgezahlt wird, um zB die Beerdigung des verstorbenen Ehepartners ohne Aufnahme eines Kredites bestreiten zu können, handelt es sich nicht um eine laufende Geldleistung, sondern um eine Einmalzahlung. Geldleistungen iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 sind nach Wortlaut, Systematik und Sinn der Vorschrift nur laufende Geldleistungen (vgl LSG Saarbrücken vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97).

2. § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 ist nur anwendbar, wenn eine laufende Geldleistung nicht rechtzeitig eingestellt werden konnte, sei es, weil der Rentenversicherungsträger nicht rechtzeitig vom Tod des Berechtigten erfahren hat, sei es, weil die Zahlung aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht mehr rechtzeitig gestoppt werden konnte.

 

Normenkette

SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1, Abs. 3, § 120; RentSV § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB I § 42 Abs. 2-3; SGG § 64 Abs. 3, § 87 Abs. 1 S. 1; SGB X § 47 Abs. 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.10.2013; Aktenzeichen B 13 R 35/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.7.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 862,16 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückzahlung eines nach dem Tod des Berechtigten von dessen Girokonto an den Kläger überwiesenen Betrages von 862,16 EUR.

Die Beklagte gewährte ihrer 1927 geborenen Versicherten H (im Folgenden: Versicherte) seit 1993 Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 734,52 EUR und stellte diese Leistung nach dem Tod der Versicherten (Todestag: ... 2006) mit Ablauf des 30.6.2006 ein. Am 6.6.2006 beantragte der Ehemann der Versicherten (im Folgenden: Witwer) bei der Beklagten Hinterbliebenenrente und bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service, eine Vorschusszahlung "Sterbevierteljahr". Am 16.6.2006 gingen auf dem Girokonto des Witwers bei der Kreissparkasse (KSK) L (im Folgenden: Konto), das zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 492,71 EUR aufwies, von der "DP Renten Service L" überwiesene 2.266,34 EUR ein. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem dreifachen Betrag der zuletzt an die Versicherte gezahlten Altersrente (3 x 734,52 = 2.203,56 EUR) und im Übrigen (62,78 EUR) aus Beitragserstattungen für die Zeit vom 6.-30.6.2006.

Der vom Witwer mit der Beerdigung der Versicherten beauftragte Kläger stellte für seine Leistungen 2.862,16 EUR in Rechnung (Rechnung vom 16.6.2006). Auf diese Forderung zahlte der Versicherte am 26.6.2006 (Eingang) durch Banküberweisung 2.000 EUR. Den Restbetrag von 862,16 EUR zahlte nach dem Tod des Witwers (Todestag: ... .7.2006) seine bevollmächtigte Tochter durch Banküberweisung (Buchung vom 2.8.2006).

Wegen des Todes des Witwers entschied die Beklagte nicht durch Bescheid über Witwerrente und/oder die Anrechnung der Vorschusszahlung "Sterbevierteljahr".

Auf dem Konto des Witwers, das am Tag seines Todes ein Guthaben von 430,68 EUR aufwies, fanden vom 19.6.2006 (Guthaben zu diesem Zeitpunkt: 492,71 EUR + 2.266,34 EUR = 2.759,05 EUR) bis zum 15.8.2006 folgende Kontobewegungen statt:

20.6.2006:

Lastschrift von 58,00 EUR an RWE AG

Lastschrift von 18,43 EUR an Deutsche Telekom AG

Kontostand: 2.682,62 EUR

26.6.2006:

Überweisung von 2.000 EUR an Kläger

Kontostand: 682,62 EUR

29.6.2006:

Gutschrift Kreiskasse RSK von 42,56 EUR

Kontostand: 725,18 EUR

30.6.2006:

Lastschrift von 18,43 EUR

Kontostand: 706,75 EUR

4.7.2006:

Lastschrift von 276,07 EUR Miete an die F gemeinnützige Baugesellschaft mbH

Kontostand: 430,68 EUR

19.7.2006:

Lastschrift von 58,00 EUR an RWE AG

Lastschrift von 15,90 EUR an Deutsche Telekom AG

Kontostand: 356,78 EUR

31.7.2006:

Gutschrift von 976,40 EUR

Kontostand: 1.333,18 EUR

2.8.2006:

Überweisung von 862,16 EUR an den Kläger

Abbuchung von 470,00 EUR an die Stadt N

Kontostand: 1,02 EUR

3.8.2006

Lastschrift von 377,05 EUR Miete an die

Kontostand: - 376,03 EUR

Die Überweisung am 2.8.2006 an den Kläger und die Stadt N erfolgten zeitgleich. Die Mietzahlung für August 2008 in Höhe von 377,05 EUR wurde am 6.9.2006 zurückgerufen (der F gemeinnützige Baugesellschaft mbH "rückbelastet").

Am 2.8.2006 erfuhr die Beklagte über die Stadt N vom Tod des Witwers, errechnete intern eine "Überzahlung von Rente" in Höhe von 1.420,44 EUR (2x734,52 abzüglich 48,60 EUR Beitragserstattung für den Zeitraum vom 12.-31.7.2006) und machte diese gegenüber der KSK L geltend (Eingang des Rückforderungsersuchens dort: 15.8.2006), die antwortete, dass das Konto derzeit einen Kontostand von -376,03 EUR aufweise (Schreiben vom 18.8.2006).

Nach Anhörung (von "Herrn I T") forderte die Beklagte vom Kläger zunächst 1420,44 EUR, später nur noch 862,16 EUR zurück, weil dieser Betrag aus der vom 1.8.-30.9.2006 zu Unrecht gezahlten Witw...

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