Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufeststellung der Altersrente. anzuwendendes Recht
Orientierungssatz
1. Wird die Neufeststellung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten mehr als drei Monate nach Inkrafttreten des § 250 SGB 6 idF des RÜErgG am 1.7.1993 durch § 44 SGB 10 geltend gemacht, können nur Ersatzzeiten bis zum 31.12.1956 bei der Berechnung des Altersruhegeldes berücksichtigt werden.
2. Der Regelungsbereich des § 300 Abs 3 SGB 6 erfaßt gerade den Anwendungsbereich des § 44 SGB 10. Hieraus kann nur der Schluß gezogen werden, daß § 300 Abs 3 SGB 6 die Anwendung nicht mehr geltender Normen gerade im Zugunstenverfahren verhindern sollte.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1671061 |
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