nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 17.05.2000; Aktenzeichen S 35 AL 96/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 7 AL 46/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Mai 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind einander in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob dem Kläger Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe D oder C zu zahlen ist.

Der am ...1972 geborene Kläger verrichtete nach seiner im Jahr 1993 abgebrochenen Lehre verschiedene Aushilfstätigkeiten und bezog wiederholt Leistungen von der Beklagten. Vom 20.11.1995 bis 15.12.1996 war er als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 12.12.1996, bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld ab 16.12.1996 nach der Leistungsgruppe C. Der Kläger war verheiratet und hatte ein Kind. Auf seiner Lohnsteuerkarte war die Steuerklasse III eingetragen. Seit dem 15.06.1997 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe ebenfalls nach Leistungsgruppe C. In seinen persönlichen Verhältnissen hatte sich nichts geändert. Auch zu Beginn des Jahres 1998 war die Lohnsteuerklasse III auf der Steuerkarte des Klägers eingetragen. Mit Bescheid vom 11.03.1998 wurde die Bewilligung für die Zeit vom 16.01.1998 - 08.03.1998 unterbrochen, da der Kläger einen Umzug verspätet gemeldet hatte.

Aufgrund eines Antrages vom 10.02.1998 wurde der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte 1998 des Klägers mit Wirkung ab 01.03.1998 in die Steuerklasse V geändert. Grund hierfür war die Arbeitsaufnahme der Ehefrau des Klägers ab 27.01.1998 und seine eigene fortbestehende Arbeitslosigkeit. Dem Kläger wurde daraufhin ab 09.03.1998 Arbeitslosenhilfe nach Leistungsgruppe D gewährt. Eine eingetretene Überzahlung wurde zurückgefordert.

Am 22.06.1998 nahm der Kläger erneut eine Beschäftigung auf, während der Ehefrau zum 31.07.1998 gekündigt wurde. Im Juli 1998 verdiente der Kläger 2.773,33 DM brutto monatlich, seine Ehefrau 2.426,66 DM. Im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau ab August 1998 und der eigenen Arbeitsaufnahme beantragte der Kläger am 05.08.1998 einen erneuten Wechsel der Steuerklasse. Mit Wirkung ab 01.09.1998 wurde bei ihm die Steuerklasse III eingetragen.

Aufgrund eines Unfalles Ende August 1998 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.08.1998 gekündigt. Am 01.09.1998 beantragte er die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 23.10.1998 wurde dem Kläger ab 01.09.1998 Arbeitslosenhilfe wieder bewilligt, allerdings nicht entsprechend der eingetragenen Lohnsteuerklasse III nach der Leistungsgruppe C, sondern nach der Leistungsgruppe D, die der Steuerklasse V entspricht. Die Leistung belief sich auf wöchentlich 174,09 DM bzw. 24,87 DM täglich. Nach der Leistungsgruppe C hätte er Anspruch auf 287,91 DM/Woche bzw. 41,13 DM/Tag gehabt, also auf 16,26 DM mehr pro Tag. In der Folgezeit wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er ihre Rechtsauffassung nicht teile.

Mit Bescheid vom 19.04.1999 wurde dem Kläger mitgeteilt, der Steuerklassenwechsel ab 01.09.1998 von V nach III sei unzweckmäßig gewesen, da nach dem zu berücksichtigenden Einkommen der Ehegatten die Steuerklassen IV/IV die zweckmäßigsten gewesen seien. Es verbleibe daher bei der Einstufung nach Steuerklasse V, also einer Leistung nach Leistungsgruppe D. - Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die Wahl der Steuerklasse III sei für ihn zweckmäßig gewesen, weil er ab 22.06.1998 wieder in Arbeit gewesen, seine Ehefrau aber zum 01.08.1998 arbeitslos geworden sei. Ihm sei geraten worden, dass immer der die Steuerklasse III haben sollte, der einer Beschäftigung nachgehe. - Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.1999 zurück und führte aus: Die Neueintragung der Steuerklassen ab 01.09.1998 sei nicht sinnvoll gewesen, da die zu berücksichtigenden Gehälter fast gleich gewesen seien und damit die günstigere Einstufung der Ehegatten jeweils die Steuerklasse IV/IV gewesen sei. Änderungen der Lohnsteuerklassen der Ehegatten seien nach § 137 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) nur zu berücksichtigen, wenn sie entweder dem Verhältnis der monatlichen Entgelte entprächen oder sich durch die neu eingetragenen Klassen ein Arbeitslosengeld ergebe, das geringer sei als das Arbeitslosengeld, das sich ohne Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die mittlerweile arbeitslos gewordene Ehefrau ebenso wie der Kläger Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsstufe D erhalte.

Hiergegen hat der Kläger am 01.07.1999 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Er begehrt die Zahlung von Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe C anstelle der Leistungsgruppe D. Zur Begründung hat er vorgetragen: Seine Ehefrau habe am 27.01.1998 eine Tätigkeit aufgenommen und man habe deshalb zum 01.03.1998 die Steuerklassen gewechselt. Am 22.06.1998 habe er wieder eine Tätigkeit aufgenommen, während seine...

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