Leitsatz (amtlich)

1. Ist sowohl der Insolvenztatbestand nach AFG § 141b Abs 3 Nr 1 als auch derjenige nach Nr 2 dieses Absatzes zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung über den Konkursausfallgeld-Antrag erfüllt, so ist das zeitlich zuerst eingetretene Ereignis für die Bestimmung des möglichen Konkursausfallgeld-Zeitraumes maßgebend.

2. Sobald gemäß AFG § 141b Abs 3 Nr 2 die Betriebstätigkeit vollständig beendet ist und zu diesem Zeitpunkt ein Konkursverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt, ist für die weitere Frage (negatives Tatbestandsmerkmal), ob auch kein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt ist, auf den Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit abzustellen; auf den Umstand, daß zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung ein zwischenzeitlich gestellter Konkursantrag vorliegt, kommt es nicht an.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656610

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