Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.09.2003; Aktenzeichen B 9 VU 2/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2001 wird zurückgewiesen.

Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 21 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

In der Zeit vom 21.02.1958 bis 23.05.1959 war der 1932 geborene Kläger in der ehemaligen DDR inhaftiert. Im August 1959 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland aus. In der Zeit von 1960 bis 1991 übte der Kläger seinen Beruf als Zahnarzt aus.

Mit Beschluss vom 14.09.1995 erklärte das Landgericht Neubrandenburg, I RhB 17/94, das Urteil des Kreisgerichts Ueckermünde vom 02.05.1958 für rechtswidrig und hob das Urteil auf. Es stellte fest, dass der Kläger in der Zeit vom 21.02.1958 bis zum 23.05.1959 zu Unrecht eine Freiheitsentziehung verbüßt hat.

Im April 1998 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 21 StrRehaG. Er trug vor, durch die rechtsstaatswidrige Inhaftierung mit Einzelhaft, Dunkelzelle und menschenrechtswidrigen Haftbedingungen leide er bis heute unter manifesten Haftbeschwerden. Es träten rezidivierend Träume mit starken Schweißausbrüchen, Herzrasen, Kreislauf- und Atmungsprobleme, Angstzustände und Depressionen und allgemeine starke körperliche Belastungen auf. Die Beschwerden hätten sich seit 1991 durch das von ihm betriebene Rehabilitierungsverfahren und die damit verbundene Aufarbeitung seiner Haft verstärkt. Nach der Entlassung aus der Haft sei er wegen der Folgen einer Unterernährung und seelischen Erkrankungen in der Zeit von 1960 bis 1966 ärztlich behandelt worden. Er führe seit den 90er Jahren eine Selbstmedikation durch. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.11.1998 den Antrag des Klägers ab. Beim Kläger lägen heute keine Gesundheitsstörungen von Krankheitswert mehr vor, die mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Haftbedingungen ständen. Es habe lediglich in den Jahren 1960 bis 1966 eine fachärztliche Behandlung stattgefunden. Danach seien nach den Angaben des Klägers die auftretenden Beschwerden selbst behandelt worden. Die im Rahmen der mit den Anträgen auf Rehabilitierung auftretenden Belastungen rechtfertigten keine Anerkennung nach dem StrRehaG.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Angstzustände, Depressionen und Folgen der starken körperlichen Belastungen seien auf die Haft zurückzuführen, und nicht durch die Anträge auf Rehabilitierung entstanden, vielmehr nur verstärkt worden. Daraufhin veranlasste der Beklagte eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch den Neurologen und Psychiater C. Dieser führte aus, dass keine Hinweise für Gesundheitsstörungen feststellbar seien, die auf die Inhaftierung in der DDR zurückzuführen seien. Am 09.04.1959 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 27.04.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 21 StrRehaG begehrt.

Er hat geltend gemacht, der Sachverhalt sei von dem Beklagten unzureichend aufgeklärt worden.

Das SG hat ein Gutachten von der Neurologin und Psychiaterin U eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Inhalt des Gutachtens vom 11.01.2001 verwiesen.

Mit Urteil vom 04.04.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 15.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.06.2001 beim SG Köln Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, dass das Gutachten der Sachverständigen U nicht verwertbar sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2001 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Beschädigtenrente zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat den Leiter des Funktionsbereichs Klinische und Experimentelle Psychopathologie der Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität A Dr. I und den Leiter der Klinik und Polyklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität A mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten vom 23.04.2002 und 29.04.2002 verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.10.2002 und 05.12.2002 wurde dem Kläger für die Erhebung von Einwendungen, für Anträge auf Erläuterung und zu Ergänzungsfragen betreffend der Gutachten gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG). i,V-.m, § 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung und für die Stellung eines Antrages nach § 109 SGG eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger nicht gestellt. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Gut...

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