Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes. Zulassungsbeschränkung. Anwendung des Art 33 § 3 Abs 3 GSG

 

Orientierungssatz

1. Der Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes kann jeweils nur personenbezogen ein konkrete Verwaltungsverfahren in Gang setzen. Für die Beurteilung des Antrages kann nichts aus anderen Anträgen für andere Ärzte hergeleitet werden.

2. Bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art 33 § 3 Abs 3 GSG ist es nicht von Bedeutung, ob der Antrag bereits vor oder erst nach der Feststellung einer Überversorgung gestellt worden ist. Vielmehr bedeutet Art 33 § 3 Abs 3 GSG nicht lediglich eine zeitliche Genehmigungssperre in dem Sinne, daß die Zulassungsgremien ihre Entscheidungen über Anstellungsgenehmigungen nur aufschieben müssen, bis eine Überversorgung oder Unterversorgung nach § 103 Abs 1 S 1 SGB 5 festgestellt worden ist. Statt dessen ist dieser Vorschrift eine weitergehende inhaltliche Regelung zu entnehmen, daß Entscheidungen über Genehmigungen der Beschäftigungen von angestellten Ärzten nicht nur aufzuschieben, sondern dann auch inhaltlich nach Maßgabe der Feststellung des Landesausschusses und der damit verbundenen Zulassungsbeschränkung zu treffen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.01.1998; Aktenzeichen B 6 KA 44/96 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668605

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge