Leitsatz (amtlich)

Die Sozialversicherung der in anerkannten Werkstätten beschäftigten Behinderten wird durch sogenannte Bummeltage grundsätzlich nicht unterbrochen. Diese Tage sind auch aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten fiktiven Arbeitsentgelt nicht anteilmäßig herauszunehmen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.1990; Aktenzeichen 12 RK 38/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662843

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