Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.02.2023; Aktenzeichen B 12 KR 1/23 S)

BSG (Beschluss vom 01.09.2022; Aktenzeichen B 12 KR 7/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über das Bestehen eines die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 01.09.1973 bis 30.06.1985.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen (Beigeladene) bewilligte dem am 00.00.1967 geborenen Kläger mit Bescheid vom 31.08.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2009 mit einem monatlichen Zahlbetrag von (anfänglich) 567,44 EUR. Grundlage hierfür waren u.a. Pflichtbeitragszeiten ab dem 01.07.1985. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage, die er damit begründete, dass Anrechnungszeiten durch eine Beschäftigung im elterlichen Betrieb vom 01.09.1973 bis 30.06.1985 bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt worden seien, obwohl er in dieser Zeit in den Betrieben seines Vaters "Kinderzwangsarbeit" verrichtet habe, für die seine Eltern weder Beiträge gezahlt noch Lohn gewährt hätten. Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2012 wies das Sozialgericht Münster (Az.: S 14 R 251/11) die Klage ab. Die geschilderten Tätigkeiten des Klägers seien als familienhafte Mithilfe im Geschäft der Eltern zu bewerten, die nach der Verkehrsanschauung keine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV darstellten. Gemäß § 1619 BGB seien Kinder grundsätzlich, soweit sie dazu in der Lage sind, zu familienhafter Mithilfe verpflichtet. Dies könne auch ohne Entgelt geschehen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Eltern es vorsätzlich unterlassen hätten, Beiträge für die Tätigkeiten zu entrichten, weil nicht anzunehmen sei, dass die Eltern, die dem Kläger den Schulbesuch ermöglicht hätten, von einer vom Kläger behaupteten Rechtswidrigkeit ausgegangen seien. Im Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid setzte das LSG NRW (Az.: L 14 R 679/12) mit Beschluss vom 27.03.2013 das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht durch die Beklagte für den Kläger gemäß § 114 Abs. 2 SGG aus.

Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2012, eingegangen am 07.01.2013, die Feststellung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht für die Zeit vom 01.09.1973 bis zum 30.06.1985. Nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 06.06.2013) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2013 fest, dass für den Kläger in der Zeit vom 01.09.1973 bis zum 30.06.1985 kein die Sozialversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die Tätigkeit des Klägers sei im Rahmen der familienhaften Mitarbeit ausgeübt worden. Beiträge zur Sozialversicherung seien somit nicht zu entrichten gewesen. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen könne nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt werde, in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert sei und die Beschäftigung tatsächlich ausübe. Nach den Angaben des Klägers sei die Tätigkeit in einem Alter von 6 bis 17 Jahren während der Schulausbildung ausgeübt worden. Aufgrund des Alters sei auszuschließen, dass die Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft erfolgte, zumal während dieser Zeit jeweils die Grund-, Haupt- und Handelsschule mit Erfolg besucht worden sei. Wie vom Kläger bestätigt, sei die Tätigkeit ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erfolgt, so dass die für die Sozialversicherungspflicht zwingend erforderliche Zahlung von Arbeitsentgelt nicht gegeben sei. Es könne auch nicht von einer vorsätzlichen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgegangen werden, da aufgrund der fehlenden Entgeltzahlung keine Beiträge abzuführen gewesen seien.

Hiergegen legte der Kläger am 09.09.2013 Widerspruch ein. Er habe die Unentgeltlichkeit der Beschäftigung nicht bestätigt. Vielmehr habe der Vater gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass er 300 DM monatlich zahle. Dieses Geld, welches auf sein Sparbuch fließen sollte, habe der Vater jedoch veruntreut, sei aber gezahltes Arbeitsentgelt gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2013, zugestellt am 13.11.2013, im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.

Mit der am 12.12.2013 bei dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage hat der Kläger sein auf die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses vom 01.09.1973 bis 30.06.1985 im elterlichen Unternehmen gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Die in den Betrieben seines Vaters, einerseits einer Bäckerei und andererseits der Gaststätte "Kleine Kneipe", verrichteten Tätigkeite...

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