rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.10.2001; Aktenzeichen S 34 P 191/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen B 3 P 15/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. März 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die Bewilligung von feuchtem Toilettenpapier und feuchten Einmal-Waschlappen als Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).

Die am ...1957 geborene Klägerin leidet an einer Paraparese der Arme und Beine. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat sie mit Gutachten vom 12.12.1994 der Pflegestufe III zugeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1996 (ergangen auf den Widerspruch der Klägerin vom 19.10.1995) lehnte die Beklagte u.a. die unter Vorlage von Rechnungen beantragte Kostenübernahme für feuchtes Toilettenpapier und feuchte Einmal-Waschlappen ab. Im Rahmen des § 40 Abs. 1 SGB XI komme eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nur in Betracht, sofern diese unter Berücksichtigung des Grades der Pflegebedürftigkeit indiziert seien und im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis nach § 78 Abs. 2 SGB XI aufgeführt würden. Toilettenpapier und Einmal-Waschlappen seien in diesem Verzeichnis nicht enthalten.

Hiergegen hat die Klägerin am 10.10.1996 Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, die beantragten Mittel seien zur Pflege des Intimbereichs erforderlich. Die Grundlage für die Erstattung der Einmal-Waschlappen und der anderen Hilfsmittel würde entfallen, sobald eine ordnungsgemässe Reinigung im Anal- und Vaginalbereich durch den beantragten, von der Beklagten aber bislang abgelehnten Closomaten möglich wäre.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1996 zu verurteilen, ihr die Kosten selbstbeschaffter Pflegemittel zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten.

Das Sozialgericht hat zur Erforderlichkeit der streitigen Pflegemittel eine Anfrage an den behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. F ..., ..., gerichtet. Dieser teilte unter dem 27.01.1997 u.a. mit, die Klägerin leide an einer chronischen neurologischen Systemerkrankung mit zunehmenden Ausfällen des ersten centralen Neurons mit Spastizität einhergehend sowie auch kortikalen Atrophiezeichen, die eine hirnorganische Wesensänderung bedingten. Hinzu komme ungewöhnlicher Weise auch ein Betroffensein des periphären Neurons mit Muskelschwunderscheinungen, insbesonde re im Bereich beider Hände. Das von der Klägerin beantragte feuchte Toilettenpapier erleichtere die Reinigung nach der Toilettenbenutzung beträchtlich, was wegen der Lähmung im Bereich beider Hände im Zusammenhang mit dem hier sichtbaren Muskelschwund von besonderer Bedeutung sei. Die feuchten Einmal-Waschlappen stünden an mehreren Stellen in der Wohnung verteilt, da die Klägerin auf diese Weise im Rahmen ihrer Bewegungsungeschicklichkeit entstehende leichte Verschmutzungen an den Händen oder im Gesicht leicht selbst beseitigen könne. Die Klägerin könne feuchte Normal-Waschlappen nicht auswringen. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die angegebenen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege und Ermöglichung einer selbständigen Lebensführung Gebrauch fänden.

Mit Urteil vom 19.03.1999, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, würden Gegenstände, die zum täglichen Lebensbedarf gehörten, auch wenn sie die Pflege erleichterten, nicht berücksichtigt.

Gegen dieses ihr am 10.04.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Anschluss an den am 21.12.2000 durchgeführten Erörterungstermin ergänzend vorgebracht, sie habe im Jahre 1997 auf eigene Kosten einen - gemeint ist hier zweiten - Closomaten einbauen lassen, des sen Kosten die Beklagte erst im Juni 2000 in einem Sozialgerichtsverfahren übernommen habe. Dieser Closomat enthalte jedoch keinen Vaginalstrahl, da sich herausgestellt habe, dass dieser nicht in der Lage sei, eine ausreichende Hygiene in diesem Bereich herbei zuführen. Darüber hinaus brauche die Klägerin feuchte Waschlappen zur Reinigung, wenn sie ihre Tage oder Durchfall habe. Sie wieder holt, sie sei durch ihre Behinderung nicht in der Lage, Stoff- Waschlappen auszuwringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.1999 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 10.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1996 zu verurteilen, sie mit feuchten Einmalwaschlappen und mit feuchtem Toilettenpapier als Pflegehilfsmittel...

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