Leitsatz (amtlich)

SGG § 149 ist bei Regressen wegen unzulässig verordneter Heilmittel rechtsähnlich anzuwenden.

 

Orientierungssatz

1. Die Zulassung der Berufung ist mehr als eine Belehrung über die Möglichkeit der Berufungseinlegung und muß deshalb ausdrücklich ausgesprochen werden.

2. Selbst wenn in der Praxis der Regreß durch Aufrechnung gegen die Quartalabrechnung des Kassenarztes vollzogen wird und sich wirtschaftlich wie eine Honorarkürzung wegen Unwirtschaftlichkeit auswirkt, handelt es sich beim Regreß nicht um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen iS des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG, sondern um eine Gegenforderung. Ansprüche iS des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG sind jedoch nur solche, die sich gegen die öffentliche Hand richten.

3. Wenn für die Verordnung eines Hilfsmittels nicht der die Genehmigung der Krankenkasse vorgesehene Vordruck, sondern ein Vordruck für Arzneimittelverordnung verwendet wird, ist die Leistung wirksam erbracht, weil die verbindliche Verordnung eines Hilfsmittels nicht von der Art des Vordrucks abhängt.

4. Von Sinn und Zweck der Regelung des § 149 SGG ausgehend, ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb bei vergleichbarer Sachlage die Frage der Statthaftigkeit der Berufung unterschiedlich zu beantworten sein soll, je nachdem, ob es sich um Rückforderung der Leistungen von einem Versicherten oder um einen Regreß wegen eben dieser Leistung gegen den Arzt handelt.

5. Der Charakter der Berufungsausschließungsvorschriften des Sozialgerichtsgesetzes als im allgemeinen eng auszulegende Ausnahmebestimmungen verhindert nicht eine erweiternde Auslegung und sogar eine analoge Anwendung, wenn der Regelung ein engeres Prinzip zugrundeliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658616

NJW 1982, 719

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