Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zu deutschen Sprach- und Kulturkreis. Beherrschen der deutschen Sprache in Schriftform

 

Orientierungssatz

Die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) kann bei Personen, die im Zeitpunkt des Verfolgungsbeginns eine abgeschlossene Schulausbildung hatten, nur dann bejaht werden, wenn sie im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt in der Lage waren, in deutscher Sprache zu sprechen, zu lesen und zu schreiben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.1998; Aktenzeichen B 6 KA 39/98 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662204

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