nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Diabetes mellitus Typ I: Kind. Grad der Behinderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit einem GdB von 50 ist ein Diabetes mellitus Typ I, der schwer einstellbar ist (häufig bei Kindern), sowie gelegentliche, ausgeprägte Hypoglykämien, zu bewerten.

2. Bei Kindern ist bei Diabetes mellitus Typ I derselbe Maßstab anzulegen wie bei Erwachsenen.

3. Das Tragen einer Insulinpumpe führt nicht zwingend zu einem GdB 50.

 

Normenkette

SGB IX §§ 69, 2

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 16.04.2003; Aktenzeichen S 13 SB 288/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen B 7a AL 36/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 16. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im Erstfeststellungsverfahren streitig.

Der am 00.00.1989 geborene Kläger stellte am 12.06.2002 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Anerkennung des Merkzeichens "H" (Hilflosigkeit). Zur Begründung wies er auf einen Diabetes mellitus Typ I hin. Dem Antrag fügte er einen Arztbericht von der Stationsärztin X, St. N-Krankenhaus E, vom 29.05.2002 bei.

Nach Einholung eines Befundberichtes von dem behandelnden Kinderarzt Dr. Q und Auswertung durch den versorgungsärztlichen Dienst stellte der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2002 einen GdB von 40 wegen der Behinderung "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H" fest.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.09.2002).

Am 10.10.2002 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm die für sein Alter kindgemäßen Dinge kaum möglich seien. Bei einem Kind seines Alters müsse ein anderer Maßstab zugrunde gelegt werden, als dies bei der GdB-Bewertung eines Erwachsenen der Fall sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.04.2003 abgewiesen. Der Senat verweist auf die Entscheidung.

Gegen das ihm am 29.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.05.2003 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der GdB mindestens 50 betrage. Zum einen sei die Diabeteserkrankung bei einem Schulkind ganz anders zu bewerten als bei einem Erwachsenen. Zum anderen ergäben sich aus seiner Erkrankung weitgehende Einschränkungen, insbesondere was seinen kindlichen Bewegungsdrang und die Ausübung des Sports angehe. Es seien häufige Unterzuckerungen aufgetreten. Dieser Zustand habe sich erst nach dem Einsetzen einer Insulinpumpe gebessert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 16.04.2003 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2002 zu verurteilen, bei ihm ab Antragstellung einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Befundberichte von dem behandelnden Kinderarzt Dr. Q vom 09.07.2003 und von Dr. E, Ärztin im N-Hospital E, vom 08.08.2003 eingeholt. Dr. Q hat eine ausgeprägte Hypoglykämieneigung beschrieben.

Des Weiteren hat der Senat das Diabetikertagebuch des Klägers beigezogen. Nach Auswertung dieses Buches hat der Beklagte unter Beifügung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. C vom 22.01.2004 die Auffassung vertreten, dass ein höherer GdB als 40 nicht gerechtfertigt sei. Nach Dr. C besteht eine konstante Einstellung des Diabetes mellitus ohne rezidivierende Hypoglykämien. In einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.05.2004 hat sie darauf hingewiesen, dass die Verordnung einer Insulinpumpe nach den Kriterien der Anhaltspunkte keine höhere Bewertung über einen GdB von 40 hinaus zulasse. Ihrer Stellungnahme hat ein ärztliches Attest für die Kostenübernahme einer Insulinpumpe des St. N-Hospitals E vom 01.04.2004 zugrunde gelegen, das der Kläger zu den Akten gereicht hatte. Danach bestand eine Indikation zur Insulinpumpenbehandlung, weil der Kläger eine deutlich gehäufte Neigung zu Hypoglykämien habe. Erste Ergebnisse nach Beginn der Pumpentherapie hätten eine bessere Stoffwechseleinstellung, eine Kompensation des labilen Diabetes, eine Einstellung im normnahen Bereich und eine Senkung der Hypoglykämierate aufgewiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen keine Behinderungen vor, die die Feststellung eines GdB von 50 rechtfertigen. Die beim Kläger vorli...

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