rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 02.09.1997; Aktenzeichen S 17 U 324/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2000; Aktenzeichen B 2 U 14/99 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. September 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger, der als Profi-Fußballer tätig gewesen ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des besonderen beruflichen Betroffenseins wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Verletztenrente zu gewähren ist.

Der 1968 geborene Kläger, der nach Erwerb der mittleren Reife den Beruf eines Schmelzschweißers erlernte, wurde vom ... B ... 1848, Fußballgemeinschaft e.V., für die Zeit vom 01.07.1989 bis 30.06.1991 als Vertragsamateur für den Fußballsport gegen eine monatliche Vergütung von 4.000,-- DM brutto verpflichtet. Für die Zeit bis zum 30.06.1992 wurde er gegen eine monatliche Zahlung von 4.500,-- DM brutto als Vertragsamateur weiter verpflichtet. Durch Arbeitsvertrag vom 09.04.1992 wurde er als Lizenzspieler für die Zeit vom 01.07.1992 bis 30.06.1994 bei einem monatlichen Grundgehalt von 5.000,-- DM angestellt. Durch Zusatzvereinbarung vom 06.06.1993 wurde eine Jahresleistungsprämie in Höhe von 102.000,-- DM zusätzlich zu dem Grundgehalt je nach Anzahl der prozentual bestrittenen Meisterschaftsspiele vereinbart.

Am 11.08.1992 erlitt der Kläger beim Fußballtraining einen Zusammenstoß mit einem anderen Spieler. Dr. R ... diagnosti zierte im Durchgangsarztbericht vom 12.08.1992 eine Zerrung der Bauchmuskulatur rechts. Arbeitsfähigkeit wurde zum 30.10.1992 attestiert. Wegen anhaltender Beschwerden und Schmerzen war der Kläger jedoch ab dem 29.11.1992 wieder arbeitsunfähig. Wegen dieser Beschwerden erfolgte am 14.12.1992 eine Operation in der A ...-Klinik in A ... Der Operateur Prof. Dr. M ... bescheinigte eine posttraumatische Läsion. Der Chirurg/ Unfallchirurg Dr. G ... hielt unter dem 18.01.1993 diesen Befund für zutreffend. Demgegenüber befand der Oberarzt der Abteilung für Chirurgie der H ...-Stiftung E ..., R ..., in seinem Gutachten vom 29.04.1993 lediglich noch eine Narbenbildung im Bereich der rechten und linken Leiste und schätzte die verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - mit 10 v.H. ein.

Nachdem der Kläger vom 03.04. bis 24.08.1993 wieder als arbeitsfähig bei weiterhin bestehenden Beschwerden angesehen und in drei Spielen der 2. Bundesliga eingesetzt worden war, stellte er sich am 24.08.1993 bei Dr. G ... als Durchgangsarzt erneut vor und gab an, er sei bei einem Trainingszweikampf am 19.08.1993 vom Gegner weggedrückt worden und habe anschließend Schmerzen in der linken Leiste verspürt. Dr. G ... diagnostizierte eine Zerrung der linken Leiste bei Vorschaden, bescheinigte unter dem 08.10.1993 eine Lückenbildung im Bereich der früheren Operation und nahm infolgedessen eine nunmehr festgestellte Schmerzhaftigkeit unterhalb der Leiste und Verhärtung in der linken Kniekehle als Unfallfolge an. Arbeitsfähigkeit bescheinigte er zum 19.11.1993. Wegen anhaltender Beschwerden und mangelndem Leistungsvermögen nahm der Kläger jedoch nur noch am Training teil und beantragte, nachdem der ... B ... eine Vertragsverlängerung abgelehnt hatte, die Gewährung beruflicher Rehabilitationsleistungen.

Bezüglich des zuvor gestellten Antrages auf Gewährung von Verletztenrente veranlaßte die Beklagte eine Begutachtung durch Prof. Dr. E ..., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des St. R ...-H ... C ...-R ... Dieser führte unter dem 19.04.1994 aus, Verletzungsfolgen seien nicht objektivierbar. Seitens des Operateurs, der entsprechende Fälle offensichtlich an sich zu ziehen verstehe, seien keine klaren Befunde festgehalten worden. Der Kläger gebe lediglich Schmerzen im Ansatzbereich der Adduktoren am Schambein links als Unfallfolge an. Objektive Daten, die für eine Minderbelastung des linken Beins sprächen, seien kaum zu erhalten. Ein Muskeldefizit von 1 cm bis 1,5 cm an den Ober- bzw. Unterschenkeln sei mit der Tatsache zu erklären, daß der Kläger Rechtshänder sei. Der Kläger gebe ferner Beschwerden bei Extrembewegungen wie dem Sprint, Hochsprung etc. an. Solche Extrembelastungen kämen jedoch relativ selten vor, so daß sie die Minderbemuskelung nicht erklärten. Plausibel sei aber, daß der Kläger behaupte, durch diese Momente, insbesondere im Zweikampf, benachteiligt zu sein. Geprüft werden müsse daher das Vorliegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit. Gehe man von der Glaubwürdigkeit des Klägers aus, so bestünde eine bei Höchstbelastung auftretende Schmerzhaftigkeit der Adduktorenansätze am linken Schambein, die das Erbringen von Höchstleistungen verhindere. Unter diesen Umständen könne die MdE auf 20 v.H. geschätzt werden.

Mit Bescheid vom 26.07.1994 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.08.1992 einen Zustand nach operativ versorgter Zerrung der geraden Bauchmuskulatur im Übergang von den Mu...

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