nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsgeld. Höhe. Arbeitslosenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat die Beklagte sich für die Förderung einer bestimmten Maßnahme durch Gewährung von Lehrgangskosten und Fahrtkosten entschieden, kann sie – entgegen dem Wortlaut des § 153 SGB III (‘kann’) – über das ‘Ob’ und über die Höhe des Unterhaltsgelds nicht mehr disponieren.

2. § 158 Abs. 1 S. 2 SGB III erfasst nicht solche Fälle, in denen Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht bezogen worden ist, der Zahlbetrag mithin bei Null liegt.

 

Normenkette

SGB III § 158 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 07.05.2003; Aktenzeichen S 10 AL 56/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen B 7a AL 6/05 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2003 verurteilt, dem Kläger für die am 20.01.2003 begonnene Maßnahme Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III zugewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld für die Zeit ab dem 20.01.2003 hat.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger bezog vom 01.11.2001 bis 13.10.2002 Arbeitslosengeld. Ab dem 14.10.2002 bis 31.10.2002 übte er eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Nach Aufgabe dieser Beschäftigung meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und bezog bis zur Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs am 13.11.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 197,33 Euro wöchentlich. Ein am 14.11.2002 gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe wurde mit Bescheid vom 16.12.2002 mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Vom 18.11.2002 bis 01.12.2002 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten Feststellungsmaßnahme IT-Fachinformatiker teil. Während dieses Zeitraumes bezog der Kläger Unterhaltsgeld. Im Anschluss daran erhielt er bis 19.01.2003 wegen der ab 20.01.2003 geplanten Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme zum IT-Fachinformatiker Anschlussunterhaltsgeld. Am 17.12.2002 schloss der Kläger mit der Bildungsinstitut N GmbH einen Ausbildungsvertrag über die am 20.01.2003 beginnende und am 17.01.2005 endende Fortbildung/Umschulung zum IT-Fachinformatiker. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.01.2003 Lehrgangskosten und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22.405,68 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Unterhaltsgeld für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Gewährung von Unterhaltsgeld im Sinne von § 158 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unter anderem von der Bedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe abhängig sei. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sei eigenes bzw. Einkommen von Angehörigen zu berücksichtigen. Das anzurechnende Einkommen der Ehegattin übersteige den Betrag in Höhe von 121,45 Euro wöchentlich, der dem Kläger an Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. Mithin lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld nicht vor.

Den am 24.02.2003 gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III Unterhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe nur an Arbeitnehmer gezahlt werde, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Dieser Fall treffe jedoch auf ihn nicht zu, da er zuletzt Anschlussunterhaltsgeld und davor Arbeitslosengeld bezogen habe. Demzufolge habe er einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld in Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 18.03.2003 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass § 158 SGB III - seinem Wortlaut nach - einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld ab dem 20.01.2003 nicht ausschließe, denn Arbeitslosenhilfe habe er noch nie bezogen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.02.2003 zu verurteilen, ihm ab 20.01.2003 Unterhaltsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend gehalten.

Mit Urteil vom 07.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Unterhaltsgeld für die Zeit ab dem 20.01.2003 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers abgelehnt. Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III werde an Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Diese Rege...

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