nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 12.07.2002; Aktenzeichen S 24 KN 390/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.02.2005; Aktenzeichen B 8 KN 6/04 R)

BSG (Aktenzeichen B 8 KN 22/03 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2002 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Feststellung der Hinzuverdienstgrenze die niederländische Vervroegde Uettreding (VUT) zu berücksichtigen ist.

Der am 1935 geborene Kläger hat in Deutschland insgesamt 81 Monate in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt, im Übrigen in den Niederlanden inner- und ausserhalb des Bergbaus insgesamt 577 Monate. Zuletzt erhielt er von der holländischen Stiftung Betriebsrentenfonds für den gewerblichen Straßen-Güterverkehr Vorruhestandsleistungen (VUT) in Höhe von umgerechnet 4.195,35 DM.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte bei Vollendung des 63. Lebensjahres lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 17.05.1999 ab, weil die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) überschritten werde. Bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze seien die in den Niederlanden bezogenen Vorruhestandsleistungen zu berücksichtigen. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.11.1999).

Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die in den Niederlanden bezogenen Leistungen seien nicht im Sinne des Vorruhestandsgeldes nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu verstehen. Diese könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die deutschen Bestimmungen jeweils von sich heraus oder ausdrücklich ausländische Leistungen oder Einkünfte dieser Art erfassten.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 zu verurteilen, ihm Altersrente für langjährig Versicherte ohne Anrechnung der in den Niederlanden bezogenen VUT-Leistungen nach § 34 Abs. 2 SGB VI nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berücksichtigung von Leistungen wie Arbeitsentgelt bzw.-einkommen handele es sich um gebietsneutrale Begriffe, die typischerweise Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit seien, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland erzielt würden. Dies gelte auch für das dem Arbeitsentgelt gleichgestellte Vorruhestandsgeld. Im Übrigen handele es sich bei der vom Kläger bezogenen VUT-Leistung um eine dem deutschen Vorruhestandsgeld vergleichbare Leistung, die Arbeitnehmern im Rahmen von tarif- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber bis zum Erreichen einer Altersgrenze für eine Altersrente ein bestimmtes Nettoeinkommen im Vorruhestand garantiere.

Durch Urteil vom 12.07.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ohne Anrechnung der in den Niederlanden bezogenen VUT-Leistungen zu gewähren. § 34 SGB VI lasse die Anrechnung des niederländischen Vorruhestandsgeldes nicht zu, weil eine Anrechnung mit europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sei. Aus diesen, insbesondere aus Art. 12 Abs. 2, Art. 46a Abs. 3 der EWG-Verordnung (EWG-V) 1408/71 folge, dass ausländische Leistungen nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn dies in den nationalen Antikumulierungsvorschriften ausdrücklich so bestimmt sei. Seien diese gebietsneutral formuliert, reiche das nicht aus.

Mit Ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass es bei der Gewährung von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen oder Vorruhestandsgeld einer Gleichstellung mit entsprechenden ausländischen Einkünften nicht bedürfe. Das Sozialgericht verkenne den Regelungsgehalt des Art. 46a Abs. 3 der EWG-V 1408/71; der dort enthaltene Vorbehalt sei dann erfüllt, wenn das nationale Recht - hier also § 34 SGB VI - entweder aus sich heraus wegen gebietsneutraler Regelung oder ausdrücklich ausländische Einkünfte erfasse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Juli 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er sieht sich in seiner im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung durch das sozialgerichtliche Urteil bestätigt.

Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie hat zutreffend in dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1999 festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht besteht, weil sämtliche Hinzuverdienstgrenzen gem. § 34 Abs. 3 SGB VI für den Leistungszeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres...

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