Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten. im Soll befindliches Konto. Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut. Entreicherung. Dispositionskredit. Kontokorrent. Ausland. Leistungsklage

 

Orientierungssatz

1. Zur Rücküberweisungspflicht von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten bei einem durchgehend im Soll stehenden Kontos.

2. § 118 Abs 3 SGB 6 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl LSG Essen vom 25.4.2007 - L 4 R 177/06, LSG Essen vom 22.8.2005 - L 3 R 98/05 und LSG Essen vom 25.10.2006 - L 8 R 139/05).

 

Normenkette

EGV Art. 81; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; GG § 19 Abs. 3, § 74 Abs. 1 Nr. 12; SGB I § 55 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 5, § 118 Abs. 1, 3-4, § 272a; BGB §§ 134, 394, 812; VerbrKrG § 5; SGG § 54 Abs. 5

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen B 5 R 120/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist - nach teilweisem Klageanerkenntnis im Berufungsverfahren in Höhe von 141,04 Euro - noch umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 438,13 Euro zu zahlen hat, den die Klägerin für Bezugszeiten nach dem Tod des Herrn E R (Versicherter) auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen hatte.

Der ... 2005 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin eine Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 700,52 Euro, die auf ein Girokonto bei der Beklagten (Konto-Nr.: ...) überwiesen wurde. Nach Angabe der Beklagten war dem Versicherten ursprünglich ein Dispositionskredit in Höhe von 3900,00 Euro eingeräumt, der mit Wirkung zum 24.09.2005 auf 3000,00 Euro reduziert und zum 07.11.2005 gelöscht wurde. Für den Versicherten bestanden ferner 2 Sparkonten (Kontonummern ... und ...), die nach wie vor mit einem aktuellen Guthaben von 2,83 Euro bzw. 26,28 Euro unterhalten werden.

Nach dem Tod des Versicherten ging auf dessen Girokonto am 31.10.2005 - bei einem Kontostand von 1701,06 Euro Soll nach Angaben der Beklagten - die Rentenzahlung für November 2005 ein. Danach wurden vom Konto des Versicherten nach den vorliegenden Kontoauszügen - insoweit wird auf die mit den Schriftsätzen vom 09.06.2006, 23.05.2007, 13.08.2007 und 28.08.2007 vorgelegten Kontounterlagen und die Angaben der Beklagten Bezug genommen - verschiedene Lastschriften vorgenommen, die die Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin (23.11.2005) mit insgesamt 731,68 Euro bezifferte. Das Konto des Versicherten wurde, nachdem es am 30.11.2005 ausgeglichen war und zwischenzeitlich ein Guthaben bestand, am 16.02.2006 aufgelöst.

Hinsichtlich einer am 31.10.2005 zeitgleich mit dem Betrag von 700,52 Euro eingegangenen weiteren Rentenzahlung in Höhe von 117,89 Euro, geleistet unter der Versicherungsnummer ..., erfolgte auf eine Rentenrückforderung hin am 06.01.2006 eine Überweisung in Höhe von 114,30 Euro. Unterlagen dazu liegen den Beteiligten nach deren Angaben nicht mehr vor.

Mit einem bei der Beklagten nach ihren Angaben am 21.11.2005 zugegangenen Schreiben forderte die Klägerin einen Betrag für überzahlte Rentenleistungen in Höhe von 679,17 Euro als zu Unrecht erbracht zurück. Unmittelbar vor Eingang dieses Rückforderungsverlangens war das Konto des Versicherten nach Angaben der Beklagten mit 1153,78 Euro im Soll. Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf die in ihrem Schreiben vom 23.11.2005 aufgeführten Kontoverfügungen eine Rückzahlung von 679,17 Euro mit der Versicherung ab, keine eigenen Forderungen mit dem Rentenbetrag verrechnet zu haben.

Mit der am 02.05.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verpflichtet, an sie 679,17 Euro zu zahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) sei vorrangig ein Geldinstitut zur Rücküberweisung verpflichtet, wenn und soweit - wie hier - eine Rente auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn nach Eingang der Rente auf dem Konto Verfügungen vorgenommen worden seien. Auf eine Entreicherung gemäß § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI könne sich die Beklagte nicht berufen. Wenn die Gutschrift der zu Unrecht überwiesenen Rentenleistung - wie hier - auf ein im Soll stehendes Konto erfolge, stehe dem Einwand der Entreicherung das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI entgegen.

Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf die Schriftsätze vom 27.04., 22.06. und 19.07.2006 verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 679,17 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei um den Betrag der in der Zeit zwischen Renteneingang und Zugang des Rückforderungsverlangens zu Gunsten Dritter ausgeführten ande...

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