Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung

 

Orientierungssatz

1. Bei versicherungspflichtigen Rentnern ist bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen. Hierzu gehört die Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung.

2. Ihren Charakter als berücksichtigungsfähiger Versorgungsbezug verlieren Leistungen aus einer Direktversicherung weder dadurch, dass sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen noch dadurch, dass die Beiträge nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses allein vom Arbeitnehmer getragen werden.

3. Gegen die Erhebung von Beiträgen in Höhe des vollen Beitragssatzes aus einmaligen Kapitalleistungen aus einer Direktlebensversicherung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger aus der Kapitalzahlung zweier Direktlebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat.

Der 1946 geborene Kläger ist kinderlos, seit November 1997 Mitglied bei der Beklagten und seit dem 01.04.2002 gegen die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Rentner versichert. Sein ehemaliger Arbeitgeber schloss im April 1986 und im April 1990 bei der A. Lebensversicherungs-AG (A.) Kapitallebensversicherungen zugunsten des Klägers ab. Die monatlich zu entrichtenden Beiträge von 200,00 bzw. 150,00 DM wurden im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses übernahm der Arbeitgeber die auf die Versicherungsbeiträge entfallende Lohn- und Kirchensteuer. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31.05.1995 gewährte A. dem Kläger bis zum 30.06.1996 für beide Lebensversicherungsverträge eine Beitragsbefreiung bis zum 30.06.1996. Ab dem 01.07.1996 wurden die Lebensversicherungen beitragspflichtig fortgeführt, wobei der Kläger die Beiträge nunmehr allein trug.

Unter dem 08.03.2006 teilte A. der Beklagten mit, dass ab 01.04.2006 aus der Lebensversicherung Nr. 001 (Lebensversicherung 1) ein Betrag von 46.517,28 Euro und aus der Lebensversicherung Nr. 002 (Lebensversicherung 2) ab 01.04.2006 ein einmaliger Betrag von 7.781,43 Euro an den Kläger ausgezahlt werde.

Die Beklagte wandte sich darauf hin an den Kläger und bat diesen um einen Nachweis über die Höhe seiner Kapitalleistungen (Schreiben vom 30.03.2006). Nach Erinnerung durch die Beklagte teilte der Kläger mit, dass es sich nach seiner Ansicht bei den aus den Lebensversicherungen zu beanspruchenden Zahlungen nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis die vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktlebensversicherungen als "gewöhnliche" Lebensversicherungen mit eigenen Beiträgen fortgeführt habe (Schreiben vom 18.04.2006). Nachweise über die Höhe der empfangenen Kapitalleistungen waren diesem Schreiben nicht beigefügt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie dem Eingang der Nachweise bis zum 24.05.2006 entgegen sehe und wies ferner darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ein Beitragsbescheid unter Vorbehalt ergehen werde (Schreiben vom 05.05.2006).

Nach Fristablauf teilte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf Lebensversicherung 1 mit, dass 1/120 der Kapitalleistung in Höhe von 46.517,28 Euro als monatlicher Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung gelte und setzte den ab 01.04.2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag mit 53,11 Euro und den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung mit 7,56 Euro fest. Die Beitragsforderung erfolge unter dem Vorbehalt einer späteren Klärung (Bescheid vom 23.05.2006). Im Hinblick auf Lebensversicherung 2 legte die Beklagte eine Kapitalleistung in Höhe von 7.781,43 Euro zugrunde und teilte mit, dass 1/120 als monatlicher Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung gelte. Für die Zeit ab 01.05.2006 setzte sie die monatlich zur Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge mit 8,88 Euro und die zur Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge mit 1,26 Euro fest. Auch diese Beitragsfestsetzung erging unter dem Vorbehalt der späteren Klärung (Bescheid vom 23.05.2006).

Mit dem Widerspruch machte der Kläger (weiterhin) geltend, dass es sich bei den von ihm erhaltenen Zahlungen der A. nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele. Er legte ferner zwei an ihn adressierte Schreiben der A. vom 05. bzw. 06.01.2006 vor. Danach war aus der Lebensversicherung 1 am 01.04.2006 ein Betrag von 46.517,28 Euro und aus der Lebensversicherung 2 ein Betrag von 24.126,57 Euro fällig.

Daraufhin hob die Beklagte die Bescheide vo...

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