Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderzuschußgewährung bei Auslandsabfindung von Rentenansprüchen aus der Unfallversicherung für bei Gewährung der Abfindung bereits geborene und für später geborene Kinder. Weiterbestehen bzw Neuaufleben von Ansprüchen auf Kinderzulage für bei Auslandsabfindung von Renten aus der Unfallversicherung bereits geborene und für später geborene Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Kinder, die erst nach Gewährung einer Auslandsabfindung von Rentenansprüchen aus der Unfallversicherung geboren worden sind, ist der Kinderzuschuß (RKG § 60 Abs 1 S 2) über 1975-06-30 hinaus zu gewähren.

2. Für Kinder, die bei Gewährung der Auslandsabfindung der Rentenansprüche aus der Unfallversicherung bereits geboren waren, ist der Kinderzuschuß dagegen mit Wirkung vom 1975-06-30 entfallen.

3. Ansprüche auf Kinderzulage bestehen wegen der umfassenden und endgültigen Wirkung einer nach RVO § 616 Abs 1 S 1 (Fassung: 1963-04-30) erhaltenen Auslandsabfindung weder für bei Gewährung der Auslandsabfindung geborene noch für später geborene Kinder.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.11.1981; Aktenzeichen 5a/5 RKn 1/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657380

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