Leitsatz (amtlich)
Reiseleiter, die Reisende auf einer mehrtägigen Rundreise begleiten und betreuen, stehen jedenfalls dann gemäß RVO § 539 Abs 1 Nr 1 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Reiseveranstalter, wenn dieser die Rundreisen mit betriebseigenen Bussen durchführt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1659521 |
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