Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Anwartschaft. Beitragspflicht. arbeitstherapeutische Beschäftigung im Maßregelvollzug
Leitsatz (amtlich)
Ein Gefangener, der im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen der Besserung und Sicherung eine arbeitstherapeutische Beschäftigung ausübt, legt damit eine anwartschaftsbegründende Zeit zurück, die gemäß § 107 Abs 1 Nr 6 AFG einer die Beitragspflicht begründenden Zeit gleichgestellt ist.
Orientierungssatz
Solange im Rahmen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung Arbeitsbelohnung iS des § 12 Abs 1 MVollzG NW gezahlt wird und diese gemäß § 43 Abs 3 StVollzG der Art der Beschäftigung und der Arbeitsleistung entspricht - also nicht nur eine medizinische, ärztliche verordnete und verantwortete Maßnahme ist, die zeitlich befristet der Behandlung der Anlaßerkrankung und ihrer Symptome im Arbeitsverhalten dient, ist diese unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgedankens als Arbeitsentgelt iS von §§ 168 Abs 3 AFG, 43 StVollzG anzusehen und als beitragspflichtig zu behandeln.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1657548 |
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