Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Anwartschaft. Beitragspflicht. arbeitstherapeutische Beschäftigung im Maßregelvollzug

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gefangener, der im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen der Besserung und Sicherung eine arbeitstherapeutische Beschäftigung ausübt, legt damit eine anwartschaftsbegründende Zeit zurück, die gemäß § 107 Abs 1 Nr 6 AFG einer die Beitragspflicht begründenden Zeit gleichgestellt ist.

 

Orientierungssatz

Solange im Rahmen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung Arbeitsbelohnung iS des § 12 Abs 1 MVollzG NW gezahlt wird und diese gemäß § 43 Abs 3 StVollzG der Art der Beschäftigung und der Arbeitsleistung entspricht - also nicht nur eine medizinische, ärztliche verordnete und verantwortete Maßnahme ist, die zeitlich befristet der Behandlung der Anlaßerkrankung und ihrer Symptome im Arbeitsverhalten dient, ist diese unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgedankens als Arbeitsentgelt iS von §§ 168 Abs 3 AFG, 43 StVollzG anzusehen und als beitragspflichtig zu behandeln.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.11.1997; Aktenzeichen 11 RAr 33/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657548

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