Leitsatz (amtlich)

1. Sozialleistungen öffentlicher Träger sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht doppelt gewährt werden. Diesem Ziel dient auch RVO § 183 Abs 4.

2. Das Krankengeld hat in der Regel Lohn- (Einkommens-)ersatzfunktion.

3. Beginnt eine weitere Blockfrist später als 6 Wochen nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so scheidet eine erneute Krankengeldzahlung aus. Das gilt auch für solche Krankenversicherten, die ein Altersruhegeld iS von RVO § 183 Abs 4 nicht beziehen und auch nicht beziehen können (Wartezeit nicht erfüllt), die aber Versorgungsbezüge nach Beamtenrecht (Beamte, Soldaten, Richter) erhalten. Die entsprechende Regelungslücke in RVO § 183 ist vom Gericht zu schließen, weil es sich dabei um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes handelt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.09.1983; Aktenzeichen 8 RK 1/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656550

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