Leitsatz (amtlich)
1. Sozialleistungen öffentlicher Träger sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht doppelt gewährt werden. Diesem Ziel dient auch RVO § 183 Abs 4.
2. Das Krankengeld hat in der Regel Lohn- (Einkommens-)ersatzfunktion.
3. Beginnt eine weitere Blockfrist später als 6 Wochen nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so scheidet eine erneute Krankengeldzahlung aus. Das gilt auch für solche Krankenversicherten, die ein Altersruhegeld iS von RVO § 183 Abs 4 nicht beziehen und auch nicht beziehen können (Wartezeit nicht erfüllt), die aber Versorgungsbezüge nach Beamtenrecht (Beamte, Soldaten, Richter) erhalten. Die entsprechende Regelungslücke in RVO § 183 ist vom Gericht zu schließen, weil es sich dabei um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes handelt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1656550 |
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