Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung der Landesbehörde zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs 3 SGB 11. Tatbestandswirkung des Förderbescheids

 

Orientierungssatz

1. Die Möglichkeit zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten bei öffentlich geförderten Heimen ist nicht auf die Maßnahmen beschränkt, die konkret öffentlich gefördert worden sind. Eine Differenzierung lässt sich vor dem Hintergrund, dass allem Einrichtungen gleichermaßen ein kostendeckender Betrieb und die Erzielung von Gewinnen möglich sein müssen, kein sachlicher Grund anführen. Die Einrichtungen, gleich ob gefördert oder nicht gefördert, können vom Grundsatz des § 82 SGB 11 her ihre betriebsnotwendigen Investitionskosten gesondert berechnen.

2. Dem Förderbescheid kommt keine Tatbestandswirkung zu.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen B 3 P 3/07 R)

 

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 11.05.2004 und 28.05.2004 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 sowie des Bescheides vom 15.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von 1. September 1999 bis 31. Dezember 2000 die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von 29,51 DM tägl. pro Mehrbettzimmer (=15,09 Euro) und 31,71 DM tägl. pro Einbettzimmer (=16,21 Euro) zu erteilen. Der Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf gerundet 52.725 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.2000.

Der Kläger betreibt das 1994 in Betrieb genommene und aus Landesmitteln öffentlich geförderte Seniorenzentrum B mit 136 vollstationären Pflegeplätzen. Im Rahmen der Objektförderung erkannte der Beklagte zunächst Gesamtkosten in Höhe von 21.059.560,00 DM (9.520.000,00 DM Neubau / 1.755.725,00 DM Erstausstattung) als zuwendungsfähig an. Der Neubau des Seniorenzentrums wurde daraufhin öffentlich mit einem zinslosen Darlehen in Höhe von 9.520.000,00 DM (Zuwendungsbescheid vom 05.10.1992) gefördert, die Einrichtungskosten der kurzfristigen Anlagegüter mit 612.000,00 DM bezuschusst (Zuwendungsbescheid vom 27.06.1994).

Nachdem die Verwendungsnachweise vom 17.05.1995 und 07.02.1996 Gesamtkosten in Höhe von 19.798.446,19 DM (1.475.582,60 DM Erstausstattung und 18.322.863,59 DM Neubau) ausgewiesen hatten, änderte die Förderbehörde die Zuwendungsbescheide vom 05.10.1992 und 27.06.1994 mit Bescheid vom 27.11.1995 (Erstausstattung) und Bescheiden vom 16.09.1998 und 30.08.1999 (Neubau) ab. Nach Abzug weiterer als nicht förderungsfähig angesehener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.213.474,01 DM berücksichtigte sie nunmehr einen zuwendungsfähigen Gesamtaufwand in Höhe von 18.584.972,68 DM. Von einer anteiligen Rückforderung der bewilligten Förderung sah sie ab.

Für den 1994 ermittelten vorläufigen Bettenwert von rd. 154.426,00 DM war von Gesamtkosten in Höhe von 21.001.961,00 DM ausgegangen worden (21.001.961,00 DM: 136 = 154.426,00). Diese Gesamtkosten lagen auch den ab 1994 als gerechtfertigt anerkannten Sonderpflegesätzen zu Grunde (Bescheide der Pflegesatzkommission vom 15.09.1994, 18.11.1994, 21.07.1995 und 15.04.1996).

Nach Inkrafttreten des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) zum 01.07.1996 stimmte der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.1996 der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. dem PfG NW und der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) bis zum 31.12.1998 in Höhe von 33,23 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 35,43 DM täglich pro Einbettzimmer zu. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.1999 erfolgte die Zustimmung für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 in Höhe von 33,35 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 35,55 DM täglich pro Einbettzimmer. Dabei wurden weiterhin Gesamtkosten in Höhe von 21.001.961,00 DM berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Änderungsbescheide der Förderbehörde vom 27.11.1995, 16.09.1998 und 30.08.1999 bezüglich des zuwendungsfähigen Gesamtaufwandes änderte der Beklagte mit Bescheid vom 07.09.1999 die für 1999 erteilte Zustimmung für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 ab und stimmte der gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nur noch in Höhe von 27,87 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,07 DM täglich pro Einbettzimmer zu. Dabei berücksichtigte er nunmehr entsprechend den geänderten Förderbescheiden vom 27.11.1995 und vom 30.08.1999 statt 21.001.961,00 DM nur noch Gesamtkosten in...

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