Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosengeldbezieher. Versicherungsfreiheit. Beitragsübernahme durch Bundesagentur für Arbeit. Beitragsbemessung. Höchstgrenze. Beschränkung

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 207a Abs 2 S 1 SGB 3, wonach ein Beitragsübernahmeanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslosengeldbezieher auf die Beiträge beschränkt ist, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte, findet auch auf den in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs 3a SGB 5 versicherungsfreien Personenkreis Anwendung.

2. Die Einführung einer einheitlichen Höchstgrenze für die Beitragsübernahme nach § 207a Abs 2 S 1 SGB 3 iVm § 232a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5 findet ihre Berechtigung darin, die Arbeitslosenversicherung nicht mit den häufig besonders hohen Beiträgen privat Krankenversicherter in vollem Umfang, sondern nur in der Weise zu belasten, wie sie auch für die gesetzlichen Krankenversicherten einzustehen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen B 12 AL 2/06 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Klägers.

Der 1945 geborene Kläger meldete sich am 28.02.2005 mit Wirkung zum 01.03.2005 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Die T Krankenversicherung a.G. (Beigeladene), bei der der Kläger privat krankenversichert ist, bescheinigte einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.01.2005 i.H. von 648,60 EURO sowie einen Pflegeversicherungsbeitrag von 37,37 EURO. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 01.03.2005 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von täglich 154,00 EURO bzw. 155,41 EURO (Bescheide vom 09. und 30.03.2005) und setzte mit Änderungsbescheid vom 06.04.2005 das Bemessungsentgelt auf 154,80 EURO und den täglichen Zahlbetrag auf 58,01 EURO fest. Die zu übernehmenden Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung berechnete sie für die Monate März bis Mai 2005 mit monatlich 403,26 EURO bzw. 37,37 EURO (formlose Bescheide vom 05.04., 12. und 20.05.2005). Der Kläger legte gegen sämtliche Bescheide Widerspruch ein, mit denen er sich gegen die Berechnung der Beitragsübernahme wandte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.03.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.04.2005 zurück, weil das Arbeitslosengeld zutreffend berechnet worden sei und für die zu übernehmenden Beiträge zur Krankenversicherung höchstens 80 % der Krankenversicherungsbeitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden könne.

Der Kläger hat am 06.07.2005 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund mit dem Antrag Klage erhoben, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 09.03. und 06.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 zu verpflichten, täglich weitere 16,45 EURO als Beitrag zur Krankenversicherung und weitere 1,25 EURO täglich als Beitrag zur Pflegeversicherung zu übernehmen. Er hat die Ansicht vertreten, die zu übernehmenden Beiträge seien in der Weise zu ermitteln, dass, weil 80 % seines Bemessungsentgelts von 154,80 EURO ein 360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des SGB V überstiegen, letzterer Betrag in Höhe von 117,05 EURO täglich zugrunde zulegen sei. Aus dem sich daraus ergebenden Monatsbetrag von 3.525,00 EURO seien 14,3 % als Beitrag zur Krankenversicherung zu übernehmen.

Mit Urteil vom 27.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 11.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.12.2005 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Berechnung des SG gegen den eindeutigen Wortlaut des § 232a Abs. 1 Nr. 1 SGB V verstoße. Im Übrigen könne auch der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden, dass eine lineare Absenkung zu erfolgen habe. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer privaten Krankenversicherung einen Sonderfall bilde, bei dem die Prämie für den Leistungsbezieher nach Eintritt des Versicherungsfalls unverändert bleibe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Dortmund vom 27.10.2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 05.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 zu verurteilen, für ihn bezüglich des Monats März 2005 einen weiteren Betrag in Höhe von 100,74 EURO als Beitrag zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Urteil des SG stehe im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzgebers.

Wegen der weiteren Einzel...

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