Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht für Ausfallzeiten. Keine Beitragserstattung für rückwirkend gekürztes Krankengeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist die versicherungsmäßige Voraussetzung der "Halbbelegung" für die Anrechnung einer Krankheitszeit als Ausfallzeit iS von RKG § 130b erfüllt und hängt die Anrechnung dieser Zeit bei einem späteren Versicherungsfall als Ausfallzeit nur davon ab, ob der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bis dahin ununterbrochen fortbesteht und ob die Anrechnung der Zeit als Ausfallzeit günstiger ist als die bisherige Anrechnung als Zurechnungszeit (vgl RKG § 53 Abs 3 S 2 und S 3), so können verfassungsmäßige Bedenken zugunsten des Versicherten vernachlässigt werden (mögliche Abweichung von BSG, Urteil vom 19.6.1986 12 RK 63/85).

2. Die rückwirkende Bewilligung von Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit während des Bezuges von Krankengeld und der damit verbundene Erstattungsanspruch des Krankenversicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger bis zur Höhe der Rente löst keinen - teilweisen - Beitragserstattungsanspruch des Versicherten hinsichtlich der nach RKG § 130b und AFG § 186 entrichteten Beiträge aus (Anschluß an LSG Essen, Urteil vom 24.4.1986, L 2 Kn 14/86).

 

Orientierungssatz

1. Die Systemwidrigkeit der Beitragspflicht von Ausfallzeiten allein verstößt nicht gegen die Verfassung.

2. Die Beitragspflicht wird nur durch die Zahlung von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld ausgelöst, unabhängig davon, ob der Zahlung ein Leistungsanspruch zugrunde liegt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.1989; Aktenzeichen 8 RKn 2/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665466

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