Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Podologische Therapie zählt zu den Heilmitteln iS von § 124 Abs 1 SGB 5. Zulassungsvoraussetzungen als Leistungserbringer. Zulassungsbeschränkungen verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht

 

Orientierungssatz

1. Zu den Heilmitteln iS von § 124 Abs 1 SGB 5 gehören Maßnahmen der Podologischen Therapie. Die Zulassung zur Leistungserbringung setzt eine erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende, zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Erlaubnis voraus.

2. Das mit dem Podologengesetz (juris: PodG) verbundene Ziel, eine qualifizierte Fußpflege sicherzustellen, wäre kontakariert, wenn die Krankenversicherungsträger im Rahmen des § 124 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5 allgemein gehalten wären, auch denjenigen zur medizinischen Fußpflege zuzulassen, der lediglich über eine nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechende Ausbildung und Qualifikation verfügt. Eine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister reicht in diesem Zusammenhang für die Erbringung einer qualifizierten Fußpflege nicht aus.

3. Die Zulassungsbeschränkungen im Bereich der Leistungserbringer zur medizinischen Fußpflege verstoßen nicht gegen Art 12 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.10.2010; Aktenzeichen B 3 KR 12/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zur Abgabe podologischer Leistungen zuzulassen ist.

Der Kläger hat eine zweieinhalbjährige Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21.12.1958 (BGBl I S. 985) absolviert. Er hat unter dem 07.10.1980 von der Bezirksregierung Koblenz die Erlaubnis erhalten, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister" auszuüben.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14.04.2003 die Zulassung zur Abgabe medizinischer Fußpflege am diabetischen Fuß gemäß Heilmittelrichtlinie. Er gab an, seit 1983 medizinische Fußpflege am diabetischen Fuß auszuführen und zur Führung der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister berechtigt zu sein. Seine Befähigung habe er mit der staatlichen Ausbildung und durch jahrzehntelange Tätigkeit nachgewiesen. Mit Bescheid vom 23.05.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des Podologengesetzes (u. a. nach § 10 Abs. 4 Podologengesetz (PodG) staatliche Ergänzungsprüfung) nicht erfüllt seien. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, dass das Podologengesetz nur die Anerkennung als Podologe regele, nicht aber die Zulassungsvoraussetzungen. Beim ihm habe die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister auch das Lehrfach "medizinische Fußpflege" nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung umfasst. Zum Zeitpunkt des Erhalts der Erlaubnis über die Führung der genannten Berufsbezeichnungen sei die Ausbildung für die Abgabe von Fußpflegeleistungen ausreichend gewesen. Die nachfolgende berufsgesetzliche Regelung des Podologengesetzes führe nicht zum Verlust der zulassungsbegründenden Eigenschaft der ursprünglichen Ausbildung. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 (zugestellt am 29.07.2003) wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger besitze keine zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis gemäß § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Mit der am 29.08.2003 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe eine befristete Zulassung des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) bis 2006 und eine "Abrechnungsberechtigung" bis 2006 bei den Ersatzkassen. Bei der (ehemaligen) AOK Rheinland sei ein nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren anhängig. Probleme mit der Abrechnung bestünden nicht. Im Einzelfall hätten die gesetzlichen Krankenkassen trotz früherer Verordnungsausschlüsse Kosten für medizinische Fußpflege übernommen. Soweit die Heilmittelrichtlinie Maßnahmen der podologischen Therapie unter Ziffer B 1 ff. erfasse, handele es sich um klassische Leistungen der medizinischen Fußpflege. Die Beklagte habe einen Antrag auf Abgabe podologischer Therapie abgelehnt, der nicht vom ihm gestellt worden sei. Er habe die Zulassung zur Abgabe medizinischer Fußpflege am diabetischen Fuß gemäß Heilmittelrichtlinie beantragt. Das Podologengesetz sei ein reines Ausbildungsgesetz und keine Grundlage, ihn von der Erbringung medizinischer Fußpflegeleistungen auszuschließen, die er aufgrund des Berufsgesetzes der Masseure abzugeben berechtigt gewesen sei. Er müsse auch nicht die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologe" nachweisen, entscheidend sei nur, dass die Tätigkeit berufsrechtlich zulässig sei. Im Übrigen hebt der Kläger hervor, dass die in den Heilmittelrichtlinien insoweit enthaltenen Leistungen beim diabetischem Fuß nur ein...

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