nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.08.2001; Aktenzeichen S 10 RJ 83/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen B 5 RJ 62/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. August 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere um die Verminderung des Zugangsfaktors von 1,0 auf 0,856.

Der am.1940 geborene Kläger war bis zum 31.08.1997 bei der Firma C Germany GmbH (C GmbH) in deren N Werk beschäftigt.

Nachdem die C GmbH beschlossen hatte, den gesamten Produktionsbereich in N zu schliessen, traf sie zum Abbau sämtlicher Stellen des N Werks mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Vereinbarung über Sozialplanvolumen vom 18.02.1994. Unter dessen Punkt 1 heißt es, dass der Schliessungstermin nicht vor dem 30.06.1996, aber voraussichtlich nicht nach dem 31.12.1996 liegen solle. Außerdem wurde im Sozialplan vom 15.03.1994 unter Bezugnahme auf den Interessenausgleich vom 18.02.1994 insbesondere die Höhe der Abfindungsleistungen geregelt. Des Weiteren geht aus dem Sozialplan und dem Interessenausgleich hervor, dass die von der Werksstillegung betroffenen Arbeitnehmer jeweils zu einem späteren Zeitpunkt durch individuelle firmenseitige Kündigung oder durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Betrieb ausscheiden sollten. Eine weitere Betriebsvereinbarung vom 07.03. bzw. 13.03.1996, wurde erforderlich, weil aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen innerhalb der internationalen C -Gruppe sich der Termin für die Schließung des Produktionsstandorts N in das Jahr 1997 verschoben und dies Änderungen bezüglich der Abfindungen, etc. erforderlich gemacht hatte.

Mit Schreiben vom 04.12.1996 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.08.1997 sowie unter Bezugnahme auf die "Konzernentscheidung zur Restruktuierung von C , sowie auf der Grundlage des Interessenausgleiches/Vereinbarung über Sozialplanvolumen vom 18.02.1994 und Sozialplan vom 15.03.1994/BV vom 13.03.1996". Seit dem 01.09.1997 war der Kläger arbeitslos.

Mit Bescheid vom 25.01.2001 bewilligte die Beklagte ihm antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente. Hierbei verminderte sie im Hinblick darauf, dass der Kläger die Rente vorzeitig in Anspruch genommen hatte, den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,003 je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme auf 0,856. Damit wurde nicht der erreichte Rangstellenwert von 49,9188 Entgeltenpunkten (EP) zugrundegelegt, sondern 40,1625 EP.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Zugangsfaktor habe nicht vermindert werden dürfen, weil er Vertrauensschutz nach § 237 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) genieße. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans/Interessenausgleichs vom 18.02.1994 habe festgestanden, dass der gesamte Produktionsbereich N geschlossen werde. Der Sozialplan/Interessenausgleich stelle eine Vereinbarung i.S.d. genannten Vorschrift dar. Hiermit habe bereits vor dem Stichtag des 14.02.1996 fest gestanden, dass das Arbeitsverhältnis nach der in der Regelung festgehaltenen Terminierung habe enden sollen. Er, der Kläger, habe keine Möglichkeit gehabt, das Arbeitsverhältnis über die im Interessenausgleich/Sozialplan genannten Zeitpunkte hinaus fortzusetzen.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 12.04.2001 den Widerspruch zurück:

Die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung lägen nur dann vor, wenn eine konkrete Vereinbarung im Einzelfall getroffen worden sei, welche bis zum Stichtag wirksam zustande gekommen sei. Im Falle der C GmbH habe es offensichtlich vor dem Stichtag noch keine konkreten Absprachen hinsichtlich der Beendigung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse gegeben. Vielmehr hätten die verschiedenen Abteilungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschlossen werden sollen. Die Verhältnisse seien bei jedem Mitarbeiter individuell verschieden gewesen und mit jedem einzelnen individuell geregelt worden. Der Sozialplan stelle keine Vereinbarung i.S.d. gesetzlichen Vorschrift dar, denn er reiche nicht aus, um die Beendigung einzelner Beschäftigungsverhältnisse abzuwickeln. Dies gelte selbst dann, wenn die Beschäftigten aufgrund der Werkstillegung keine andere Wahl gehabt hätten. Schließlich sei die Kündigung des Klägers erst zum 31.08.1997 erfolgt.

Der Kläger hat am 09.05.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft hat.

Das SG hat mit Urteil vom 31.08.2001 die Klage abgewiesen:

Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b SGB VI greife hier nicht ein, weil das Arbeitsverhältnis erst nach dem 13.02.1996 beendet worden sei. Ein Sozialplan, welcher noch nicht zu einer konkreten individuellen...

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