Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachschieben von Gründen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein männlicher Arbeitsloser, der nur noch halbtags leichte körperliche Arbeiten oder Büroarbeiten ausführen kann, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, selbst wenn der Rentenversicherungsträger noch nicht über eine bei ihm etwa vorliegende Berufsunfähigkeit entschieden hat.

 

Orientierungssatz

Das Nachschieben von Gründen ist nur zulässig, wenn der entsprechende Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen nicht verändert und die Rechtsverteidigung des Betroffenen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, daß der betreffende Verwaltungsakt nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkung kein wesentlich anderer werden darf. Werden für dieselbe Aussage lediglich verschiedene Gründe angeführt, und haben diese Gründe auch für die Rechtsstellung des Betroffenen keine unterschiedliche Bedeutung, bestehen gegen ein Nachschieben von Gründen keine Bedenken (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 1975-06-03 7 RAr 10/73 = Dienstbl BA C AFG § 118 (Nr 1939a).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.11.1980; Aktenzeichen 8b/12 RAr 9/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652632

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