Leitsatz (amtlich)
Abweichungen von der in aller Regel bei 7,5 % Lohneinbuße liegenden Gleichwertigkeitsgrenze um Bruchteile eines Prozentes (hier 7,44 %) sind dann unschädlich, wenn sonst, ausgehend von der bisher verrichteten knappschaftlichen Tätigkeit des Versicherten, als Voraussetzung des Anspruchs auf Bergmannsrente eine Lohneinbuße von mehr als 10 % hingenommen werden müßte (Weiterführung von BSG 1977-06-29 5 RKn 5/77 = BSGE 44, 123).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653244 |
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