rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.11.2002; Aktenzeichen S 32 AL 77/02)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 79/04 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts.

Sie stand vom 19.11.1990 bis 02.08.2001 in einem Arbeitsverhältnis als Reisebürofachkraft bei der X GmbH. Ausweislich der vorliegenden Arbeitsbescheinigung verrichtete sie zuletzt Teilzeitarbeit (20 Std/Woche). Den letzen Verdienst erzielte die Klägerin im April 1998. Der durchschnittliche monatliche Verdienst betrug von April 1997 bis April 1998 2.785 DM. Hinzu kamen Einmalzahlungen in Höhe von 2.759 DM (11/97 Weihnachtgeld), 1.379,50 DM (6/97 Urlaubsgeld) und 510 DM (12/97 und 2/98 Provisionen).

Nach April 1998 bezog die Klägerin Krankengeld, Mutterschaftsgeld und schließlich bis 02.08.2000 Erziehungsgeld. Das Arbeitsverhältnis kündigte die Klägerin selbst zum 02.08.2001 mit Ablauf des 3-jährigen Erziehungsurlaubs.

Am 30.07.2001 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie gab an, ihre Vermittlungsfähigkeit sei durch die Kinderbetreuung eingeschränkt. Möglich sei eine Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich.

Mit Bescheid vom 29.11.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 03.08.2001 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 600,00 DM wöchentlich für 360 Leistungstage. Das Bemessungsentgelt ermittelte sie nach dem Tarifvertrag Reisebürobetriebe und Reiseveranstalter vom 26.11.99, Beschäftigungsgruppe D5, einschließlich vermögenswirksamen Leistungen (vL) und Einmalzahlungen und unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, es sei lediglich das aktuelle Tarifentgelt im Reisebürogewerbe zugrunde gelegt worden, sie habe aber vor Antritt des Erziehungsurlaubs stets weit über Tarif verdient.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das Arbeitslosengeld betrage im Falle der Klägerin 67% des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergebe, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe - § 129 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) -. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestanden habe, enthalten seien und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet worden seien (§ 130 Abs. SGB III). Könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden, sei Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe (§ 133 Abs. 4 SGB III). Der Leistungsanspruch der Klägerin sei am 03.08.2001 entstanden. Arbeitsentgelt sei zuletzt bis 27.04.1998 bezogen worden. Danach habe sich die Klägerin in Mutterschaft/Erziehungsurlaub befunden. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes habe daher fiktiv gem. § 133 Abs. 4 SGB III nach dem erzielbaren tariflichen Entgelt zu erfolgen.

Nach dem Tarif für Reisebürobetriebe betrage das tarifliche Arbeitsentgelt in Beschäftigungsgruppe D5 mtl. 4.439,00 DM bei einer wchtl. Arbeitszeit von 38,5 Std. Hinzu kämen vL in Höhe von 52,00 DM mtl. und Einmalzahlungen (jährlich) von 2.066,00 DM (Urlaubsgeld) und 100% Weihnachtsgeld. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Arbeitsbereitschaft der Klägerin wegen erforderlicher Kindesbetreuung auf 20 Std. wöchentlich eingeschränkt sei. Es errechne sich damit folgendes Bemessungsentgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes: 4.439,00 DM + 52,00 DM (vL) = 4.491,00 DM x 12 = 53.892,00 DM + 2.066,00 DM (Urlaubsgeld) + 4.439,00 DM (13. Gehalt) = insges. 60.397,00 DM jährlich: 52 = wchtl. 1.161,48 DM: 38,5 Std. x 20 Std. = 603,37 DM = gerundet: 600,00 DM. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe in der Vergangenheit übertariflich verdient, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Vorschrift des § 133 Abs. 4 SGB III stelle zwingend auf das tarifliche Arbeitsentgelt ab.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.03.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben, mit der sie weiterhin höheres Arbeitslosengeld begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, seitens der Beklagten werde zu Unrecht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes lediglich das aktuelle Tarifentgelt im Reisebürogewerbe zugrunde gelegt. Dabei bleibe gänzlich außer Acht, dass sie vor Antrit...

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