Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Kostenübernahme von psychotherapeutischer Behandlung durch eine nichtärztliche Diplom-Psychologin

 

Orientierungssatz

1. Die Behandlung durch Diplom-Psychologen ist keine ärztliche Behandlung iS der gesetzlichen Vorschriften. Zwar umfaßt diese auch die vom Arzt angeordnete Hilfeleistung anderer Personen; dazu gehören jedoch nur unselbständige Leistungen, während die Tätigkeit von Diplom-Psychologen nicht als unselbständige Hilfeleistung gewertet werden kann (vgl BSG vom 25.10.1989 6 RKa 28/88 = SozR 2200 § 368a Nr 24).

2. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, im Rahmen des geltenden kassen- und vertragsärztlichen Versorgungssystems die Behandlung der Versicherten approbierten Ärzten anzuvertrauen und nur in Ausnahmefällen die Behandlung nichtärztlichen Behandlern zu übertragen, wenn zugleich eine Kontrolle hinsichtlich der Geeignetheit der Behandler und der Behandlung gewährleistet ist.

3. Einem Versicherten steht keine Kostenerstattung zu, wenn er einen Arzt oder einen anderen Heilbehandler privat, das heißt, außerhalb der kassen- und vertragsärztlichen Verpflichtungen in Anspruch nimmt. Eine Möglichkeit der Privatbehandlung auf eigene Kosten mit anschließender Kostenerstattung ist dem System der deutschen Krankenversicherung fremd (vgl BVerfG vom 10.5.1988 - 1 BvL 8/82 = NJW 1988, 2293 und BSG vom 1.6.1977 - 3 RK 41/75 = BSGE 44, 41).

4. Bei der Erbringung der Sachleistungen, zu denen auch die ärztliche Behandlung sowie die ärztliche Behandlung in Form der Hinzuziehung nichtärztlicher Therapeuten gehört, besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Ermessensleistung der Krankenkasse, in deren Rahmen eine Selbstbindung beispielsweise durch Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraxis möglich wäre, ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.01.1992; Aktenzeichen 9a RV 5/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665030

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