Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen wandelt sich eine Versorgungsleistung nach BVG § 64 Abs 2 kraft Gesetzes in einen Rechtsanspruch nach BVG § 64 Abs 1 um; eines (deklaratorischen) Verwaltungsakts hierüber bedarf es nicht.

2. Begründet ein Empfänger von Versorgung nach BVG § 64 Abs 1 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des BVG, so ist dies keine wesentliche Änderung der für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebenden Verhältnisse nach BVG § 62 Abs 1; Abgrenzung zu BSG Urteil vom 1972-12-05 10 RV 807/71 = SozR BVG § 64 Nr 6 = Breith 1973, 480).

3. Der Anspruch auf einen durch bindenden Verwaltungsakt (KOVVfG § 24; SGG § 77) festgestellten Zahlbetrag (BVG § 64 Abs 1) entfällt durch die Begründung des Wohnsitzes im Geltungsbereich des BVG nicht ohne weiteres; eine Minderung oder Entziehung des Zahlbetrages ist nur unter den Voraussetzungen des BVG § 62 Abs 1 bzw der KOVVfG §§ 41 und 42 möglich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653045

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