Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Genehmigungsvorbehaltes nach § 25 Abs 4 ÄBMV iVm Großgeräte-Richtlinien-Ärzte. Begriff der Anschaffung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Großgeräteausschuß entscheidet nicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem einzelnen Arzt. Seine Aufgabe ist die allgemeine Planung sowohl für den stationären wie für den ambulanten Bereich.

2. Die Großgeräte-Richtlinien beruhen auch für die Zeit vor dem 1.1.1989 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage.

3. Der Landesausschuß setzt die Entscheidung des Großgeräteausschusses in eine allgemeine Planung für den ambulanten Bereich um.

4. Die Kassenärztliche Vereinigung erteilt nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen den Verwaltungsakt gegenüber dem Arzt.

5. Der Genehmigungsvorbehalt in § 25 Abs 4 ÄBMV ist rechtmäßig.

6. "Angeschafft" iS von Art 67 GRG ist ein Großgerät erst dann, wenn der Arzt die Verfügungsgewalt darüber hat.

7. Anfechtungsklagen auf Grund von Entscheidungen des Großgeräteausschusses sind Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Orientierungssatz

Zur Verfassungsmäßigkeit des Genehmigungsvorbehaltes nach § 25 Abs 4 ÄBMV iVm Großgeräte-Richtlinien-Ärzte - Begriff der Anschaffung:

1. Die Berufsausübung regelnden Normen sind mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl BVerfG vom 11.6.1958 1 BvR 596/56 = BVerfGE 7, 377 und vom 14.7.1987 1 BvR 362/79 = BVerfGE 76, 196). Diese Voraussetzungen werden durch den Genehmigungsvorbehalt bei Ausführung ärztlicher Sachleistungen mit medizinisch-technischem Großgerät erfüllt.

2. Die Eigentumsgarantie nach Art 14 Abs 1 GG wird durch den Genehmigungsvorbehalt nicht verletzt, da nicht die Arbeit mit am Stichtag (28.3.1986) bereits vorhandenen Geräten, sondern nur die Neuanschaffung dieser Geräte und die Arbeit mit ihnen davon betroffen ist.

3. Zum Begriff der "Anschaffung".

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664518

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