Leitsatz (amtlich)

Die KVdR der unter das deutsch-griechische Sozialversicherungsabkommen vom 25.4.1961 fallenden Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Griechenland beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die Rente zugebilligt worden ist. Der von diesem Zeitpunkt an bestehende, wegen des Schwebezustandes bis zur Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides zunächst jedoch nicht realisierbare Sachleistungsanspruch wandelt sich bei Erforderlichkeit der selbstbeschafften Leistungen in einen Kostenerstattungsanspruch um.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.1984; Aktenzeichen 12 RK 40/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659872

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