Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Bezugszeitraum. Anrechnung von anderen Leistungen. Mutterschaftsgeld. keine Anrechnung bei anderem Elternteil. keine Aufteilung einzelner Lebensmonate unter den Berechtigten. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eltern können nach § 4 BEEG jeweils für maximal 12 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beanspruchen, insgesamt aber nur für 14 Monate. Hierbei fingiert § 4 Abs 3 S 2 BEEG den Bezug von Elterngeld durch den Elternteil für die Lebensmonate, in denen diesem, wenigstens für einen Tag, nach § 3 Abs 1 oder 3 BEEG anzurechnende Sozialleistungen - wie zB Mutterschaftsgeld - zustehen.

2. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und verbietet eine Auslegung dahingehend, eine vorrangige Sozialleistung beim anderen Elternteil anzurechnen oder den Elterngeldanspruch für einzelne Lebensmonate unter den Berechtigten aufzuteilen.

3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt sie weder gegen das Diskriminierungsverbot aus Art 3 Abs 2 und 3 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen B 10 EG 12/10 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Elterngeld für einen weiteren Monat hat.

Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist mit Frau E I (im Folgenden: Ehefrau) verheiratet. Am 00.05.2006 wurde der erste Sohn G, am 00.03.2008 der zweite Sohn O geboren. Die Ehefrau des Klägers hatte in der Zeit vom 30.01.2008 bis 07.05.2008 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR kalendertäglich bezogen.

Am 15.04.2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau beim Beklagten die Gewährung von Elterngeld für ihren Sohn O. Der Kläger begehrte die Gewährung von Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat (06.05.2008 bis 05.05.2009), seine Ehefrau für die ersten beiden Lebensmonate (06.03.2008 bis 05.05.2008). Ferner zeigte der Kläger an, dass er seit dem 05.05.2008 eine Teilzeitbeschäftigung mit 12 Wochenstunden ausübe, seine Ehefrau teilte mit, seit dem 02.05.2008 eine Teilzeitbeschäftigung mit 24 Wochenstunden auszuüben.

Mit Schreiben vom 17.04.2008 bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung, ob er seinen Antrag dahingehend ändere, dass seine Ehefrau auch für den 3. Lebensmonat Elterngeld beantrage, weil das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ohnehin wegen des auch im 3. Lebensmonat bezogenen Mutterschaftsgeldes den Bezug von Elterngeld durch seine Ehefrau unterstelle und der für den Kläger mögliche Bezugszeitraum hierdurch von 12 auf 11 Monate (3. Bis 13. Lebensmonat) verkürzt werde. Beantrage seine Ehefrau für den 3. Lebensmonat Elterngeld, so könne ihr dies unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes bewilligt werden.

Der Kläger machte geltend, ihm sei ab dem 07.05.2008 für 12 Lebensmonate Elterngeld zu gewähren, ggf. unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes. Andernfalls werde er als Kindsvater unangemessen benachteiligt. Wäre sein Sohn am errechneten Termin (12.03.2008) geboren worden, wäre es nicht zu einer Überschneidung mit dem Mutterschaftsgeldanspruch seiner Ehefrau gekommen, da der 8-wöchige Mutterschaftsgeldanspruch dann bereits im 2. und nicht erst im 3. Lebensmonat von O erschöpft gewesen wäre. Hilfsweise begehrte er, ihm für den 4. Bis 14. Lebensmonat und seiner Ehefrau für die ersten 3 Lebensmonate Elterngeld zu bewilligen.

Der Beklagte blieb bei seiner Auffassung und gewährte der Ehefrau des Klägers entsprechend dem Hilfsantrag mit Bescheid vom 15.05.2008 Elterngeld für den 1. bis 3. Lebensmonat (06.03.2008 bis 05.06.2008), wobei sich nur für den 3. Lebensmonat ein Zahlbetrag von 350,81 EUR (Sockelbetrag von 300 EUR zzgl. Geschwisterbonus von 75 EUR abzüglich Mutterschaftsgeld) ergab. Hiergegen erhob die Ehefrau des Klägers Widerspruch, sie habe nur für die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld beantragt. Mit Bescheid vom 27.05.2008 half der Beklagte dem Widerspruch ab und gewährte der Ehefrau des Klägers nur für die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld. Ein Zahlungsanspruch bestehe wegen des anzurechnenden Mutterschaftsgeldes nicht, die bereits (für den 3. Lebensmonat) gezahlten 350,81 EUR seien zu erstatten.

Ferner gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.06.2008 Elterngeld für den 3. bis 13. Lebensmonat (06.05.2008 bis 05.04.2009) in Höhe von monatlich 1.539,87 EUR (67 % der Differenz zwischen Einkommen vor - 2.694,62 EUR - und nach der Geburt - 605,24 EUR - zzgl. Geschwisterbonus von 10%). Für den 14. Lebensmonat stehe dem Kläger kein Elterngeld zu, da seine Ehefrau auch im 3. Lebensmonat Mutterschaftsgeld bezogen habe und dieser Monat daher als von ihr in Anspruch genommen gelte und die mögliche Bezugsdauer für den Kläger entsprechend verringert sei.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 zurückwies (Abvermerk: 16.10.2008, Zugang beim Bevollmächtigten des Klägers laut Eingangsstempel am 20.10.2008). Monate mit Mutterschaftsg...

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