Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. Waisenrente. nichteheliche Lebensgemeinschaft. Pflegekindschaftsverhältnis
Orientierungssatz
Die in § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 BKGG idF vom 30.6.1989 (BGBl I, 1294) getroffene Regelung, daß ein Pflegekindschaftsverhältnis nur angenommen werden kann, wenn ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern nicht mehr besteht, gilt auch für den Bereich des sozialen Entschädigungsrechts.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1660534 |
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