Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsbescheid. Beitragserstattung. Formalversicherung. landwirtschaftliche Unfallversicherung. Rücknahme. Vertrauensschutz. zuständiger Unfallversicherungsträger. Nutzung einer landwirtschaftlichen Grundstücksfläche für private Haltung von 2 Reitpferden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beitragsbescheide der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, durch die eine Formalversicherung zustandegekommen ist, sind auf Antrag des Versicherten gemäß § 44 SGB 10 zurückzunehmen, sofern schutzwürdiges Vertrauen nicht entstanden ist und der Versicherte den Bescheiderlaß nicht grobfahrlässig herbeigeführt hat.

2. Die Erstattung der aufgrund dieser Bescheide erhobenen Beiträge regelt sich nach § 26 Abs 2 SGB 4.

 

Orientierungssatz

1. Der Schutz des Vertrauens in Verwaltungsmaßnahmen, die dem geltenden Recht nicht entsprechen, kann und darf nicht zur Folge haben, daß diese Maßnahmen selbst dann als rechtmäßig behandelt werden müssen, wenn das den Schutzgrund bildende Vertrauen im Einzelfall nicht entstanden ist und sich der Versicherte selbst auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns beruft.

2. Die private Haltung von zwei Reitpferden zur Ausübung des Reitsportes und die damit einhergehende Nutzung eines landwirtschaftlichen Pachtgrundstückes als Weide erfüllt nicht den Tatbestand des § 776 Abs 1 Nr 1 RVO. Für die private Reittierhaltung kann - entsprechend § 658 Abs 2 Nr 2 RVO nur eine Versicherung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Betracht kommen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.1994; Aktenzeichen 2 RU 33/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656418

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