Orientierungssatz

1. Ein Versicherter, der Nachtschichtarbeit nicht mehr zu verrichten imstande ist, kann im Rahmen der hypothetischen Verweisung nach den §§ 46 Abs 2 RKG, 1246 Abs 2 RVO auf die Tätigkeiten eines Verwiegers 1 und Lampenwärters im Steinkohlenbergbau sowie auf knappschaftliche Verwiegetätigkeiten im rheinischen Braunkohlenbergbau grundsätzlich nicht verwiesen werden, weil es sich, wird an einem solchen Arbeitsplatz die Verrichtung von Nachtschichtarbeit nicht verlangt, um in der Regel unübliche Arbeitsbedingungen handelt.

2. Unüblich in diesem Sinne ist die Arbeitsbedingung, die nicht für wenigstens ein Viertel der einschlägigen Arbeitsstellen gilt (Anschluß an BSG vom 27.5.1977 5 RJ 28/76 bzw vom 21.9. 1977 4 RJ 131/76 = SozR 2200 § 1246 Nr 19 und 22; BSG Urteil vom 26.1.1978 5 RJ 74/77).

3. Auch wenn ein Versicherter mehrere im Rahmen der §§ 46 Abs 2 RKG, 1246 Abs 2 RVO zumutbare Arbeiten an sich, aber nur zu unüblichen Arbeitsbedingungen auszuüben befähigt ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die Anzahl der Bewerber für solche Tätigkeiten noch auf die Anzahl der Tätigkeiten insgesamt an (anders: BSG Urteil vom 30.11.1983 5a RKn 28/82 = BSGE 56, 64), sondern nur darauf, ob dem Versicherten innerhalb eines Jahres durch den Träger der Rentenversicherung oder durch das zuständige Arbeitsamt ein entsprechender Arbeitsplatz hat angeboten werden können.

4. Ein Versicherter ist nicht schon dann berufsunfähig, wenn er bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit der Leistungsfähigkeit, die er noch bieten kann, eine wenn auch schlechte Chance hat, in einem zumutbaren Verweisungsberuf unterzukommen (so BSG Urteil vom 30.11.1983 5a RKn 28/82), es gilt vielmehr nur die abstrakte Abwägung zu treffen: wessen Aussichten, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu erlangen, sind noch geringer, bestünde ein reale Aussicht, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu erlangen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663486

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