rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 07.11.2000; Aktenzeichen S 8 KR 161/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.03.2003; Aktenzeichen B 3 KR 12/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2000 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Vergütung einer Krankenhausbehandlung, die davon abhängt, ob der Tag der Wundheilung durch die Fallpauschale 17.021 abgedeckt ist.

Im St. K-Hospital C, dessen Träger die Klägerin ist, wurde in der Zeit vom 14.01. bis 28.01.1999 das Mitglied der Beklagten, F G, behandelt. Grund der Behandlung war eine Schenkelhalsfraktur. Die Versicherte wurde mit einer Hüftkopf-/Schaftprothese versorgt. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Behandlung der Versicherten mit Schreiben vom 05.02.1999 einen Betrag von insgesamt DM 11.493,85 in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Fallpauschale 17.021 (A-Pauschale) sowie tagesgleichen Pflegesätzen für die Zeit vom 25. bis 28.01.1999 (drei Tage). Die Beklagte lehnte die Zahlung der tagesgleichen Pflegesätze neben der A-Fallpauschale ab. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin dürfe neben der A-Pauschale tagesgleiche Pflegesätze nicht berechnen, wenn ein Krankenhauspatient nach dem Einsatz einer Hüftkopf-/Schaftprothese über den Zeitpunkt der Wundheilung hinaus weiterbehandelt werde, ohne dass die Mindestbehandlungszeit der B-Pauschale erreicht wird.

Hiergegen hat die Klägerin am 08.06.1999 Klage erhoben.

Mit Urteil vom 07.11.2000, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin DM 1.753,02 (das entspricht den in Rechnung gestellten drei tagesgleichen Pflegesätzen) nebst Zinsen seit dem 19.06.1999 zu zahlen.

Gegen dieses ihr am 07.12.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.12.2000 Berufung eingelegt. Sie hat zunächst an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten. Nach Auswertung des Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.04.2001 - B 3 KR 16/00 R - hat die Beklagte mitgeteilt, sie sei bereit, für die streitigen Behandlungstage mit Ausnahme des Wundheilungstages tagesgleiche Pflegesätze zu zahlen. Denn dieser seit mit der gezahlten Fallpauschale 17.021 (A-Pauschale) abgegolten. Die anderslautende Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem vorgenannten Urteil könne nicht nachvollzogen werden. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass in der ursprünglichen Fassung des Entgeltkatalogs die sog. B-Fallpauschalen für die Weiterbehandlung (speziell hier 17.022) nicht existierten. Die mit Verordnung vom 26.09.1994 (BGBl. I, S. 2750) festgesetzte Regelung habe als einheitliche Fallpauschale 17.02 den Einbau einer Hüftkopf-/Schaftprothese vorgesehen. Die Unterscheidung zwischen operativer Behandlung (A-Fallpauschale) und Weiterbehandlung (B-Fallpauschale) habe es nicht gegeben. Sie sei erst durch eine spätere Fassung der Entgeltkataloge eingeführt worden. Die Fallpauschale 17.021 enthalte Elemente der Versorgung im Anschluss an die Operation. Nach dem Wortlaut der Fallpauschale 17.021 werde diese gezahlt für den Einbau einer Hüft-/Schaftprothese bei geschlossener Schenkelfraktur, Versorgung "bis Abschluss Wundheilung". Nach dem ausdrücklichen Wortlaut könne es keinem Zweifel unterliegen, dass der Zeitraum bis zum Abschluss der Wundheilung mit dieser Fallpauschale abgegolten sei. Eine Abtrennung des Zeitpunktes der Wundheilung von dem für die Operation zu zahlenden Entgelt wäre willkürlich und sachfremd.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2000 abzuändern und die Klage auf Krankenhausvergütung für den 25.01.1999 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 07.03.2001 hat die Klägerin die Krankenakte der Versicherten F G vorgelegt. Nach Durchsicht dieser Akte haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, sie gingen davon aus, die Wundheilung sei vorliegend am 25.01.1999 eingetreten. Des weiteren haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Behandlungstage vom 26. bis 27. Januar 1999 für erledigt erklärt.

Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Krankengeschichte der Versicherten haben neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung eines tagesgleichen Pflegesatzes für den Tag der Wundheilung am 25.01.1999.

Aufgrund der Eintragungen in die Krankenakte "Wunde reizlos, Verband ab" am 25.01.1999 gelangt der Senat - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - zu der Auffassung, dass an diesem Tage die Wundheilung abgeschlossen war.

Nach Auffassung des Senats wird d...

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