nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 09.12.2002; Aktenzeichen S 16 AL 168/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 59/04 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.12.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 33.696 DM zu erstatten hat.

Der Kläger ist Inhaber eines Musikhauses. Er beantragte im Oktober 1998 einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung des Arbeitnehmers S K, den er ab Dezember 1998 als Servicetechniker beschäftigte. Mit dem schriftlichen Antrag erklärte der Kläger, dass er sich verpflichte, den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch 12 Monate nach dem Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Die Erklärung enthielt weiter den Hinweis, letzteres gelte u.a. dann nicht, wenn die Berechtigung bestanden habe, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 29.12.1998 einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung für die Zeit vom 01.12.1998 bis 30.11.1999 in Höhe von 50 Prozent (1.620,00 DM monatlich) sowie für das Folgejahr bis 30.11.2000 in Höhe von 40 Prozent (1.296,00 DM monatlich) des Gehalts einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Dieser Bescheid enthielt verschiedene Nebenbestimmungen, u.a. unter Ziff 5 eine Regelung zur Rückzahlungspflicht, die der Erklärung des Klägers bei Antragstellung entsprach. Der Eingliederungszuschuss wurde bis auf den Betrag für den letzten Monat (Nov. 2000) ausgezahlt.

Im März 2001 teilte der Kläger mit, das Arbeitsverhältnis sei zum 28.02.2001 aus wirtschaftlichen Gründen gelöst worden. Sein Umsatz habe sich nicht so wie erwartet entwickelt. Der Arbeitnehmer sei ab 01.03.2001 als geringfügig Beschäftigter wieder eingestellt worden.

Nach einer Anhörung des Klägers erteilte die Beklagte unter dem 19.04.2001 einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid. Sie widerrief den Bewilligungsbescheid vom 29.12.1998 und forderte die Erstattung des bereits ausgezahlten Eingliederungszuschusses für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.10.2000 in Höhe von insgesamt 33.696,00 DM. Zur Begründung führte sie aus, das Beschäftigungsverhältnis sei beendet worden und es liege kein Befreiungstatbestand von der Rückzahlung vor.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er u.a. damit begründete, dass er den Arbeitnehmer K nicht entlassen habe, sondern lediglich dessen Arbeitszeit auf 14 Stunden wöchentlich verkürzt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2001 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger hat am 31.05.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben. Zur weiteren Begründung hat er vorgetragen: Es sei seitens der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden. Vor der Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer K habe er einen Mitarbeiter der Beklagten gefragt, ob sich eine Verpflichtung für ihn ergebe, wenn er den Arbeitnehmer nach dem Förderungszeitraum nicht weiter beschäftigen könne. Daraufhin habe der Mitarbeiter erklärt, dass ihn niemand zwingen könne, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn er dies nicht könne. In diesem Fall läge ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, der ihn berechtige, aus einem wichtigen Grund zu kündigen. Hätte er diese Auskunft nicht bekommen, hätte er den Arbeitnehmer K nicht eingestellt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 19.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden seien. Der zuständige Mitarbeiter des Arbeitsamtes könne sich konkret an das Beratungsgespräch mit dem Kläger nicht erinnern. Im Übrigen handele es sich jedoch auch nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft im Sinne einer Zusicherung. Für die Durchsetzbarkeit einer Zusicherung bedürfe es der Schriftform. Eine Treuwidrigkeit ihrerseits könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides spiele der Begriff "Treuwidrigkeit" keine Rolle.

Mit Urteil vom 09.12.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Nach § 223 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Die Bestimmung des § 223 Abs. 2 SGB III se...

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